Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

AGZensG 2011 - Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
-Baden-Württemberg-

Vom 29. Juli 2010
(GBl. Nr. 13 vom 13.08.2010 S. 570; 25.01.2012 S. 65; 01.12.2015 S. 1033; 19.11.2019 S. 481 19; aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Der Landtag hat am 28. Juli 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt
Statistisches Landesamt

§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen, zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Statistische Landesamt trifft gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen ein schließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung. Soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

2. Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt

  1. den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen.

Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt mit Stand vom 31. Dezember 2009 festgestellte amtliche Einwohnerzahl.

(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein.

§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,

  1. wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister,
  2. wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, der Landrätin oder dem Landrat oder der Ersten Landesbeamtin oder dem Ersten Landesbeamten beim Landratsamt.

§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Für jede örtliche Erhebungsstelle sind eine Erhebungsstellenleitung sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maß nah men zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Er hebungs stelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6 Fachaufsichtsbehörden

Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht

  1. des Finanz- und Wirtschaftsministeriums als oberster Fachaufsichts behörde,
  2. des Statistischen Landesamtes als oberer Fachaufsichtsbehörde.

Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.

§ 7 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen, die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden ( § 6), die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und seine Beauftragten ( § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes) haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maß nahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) zu gewährleisten.

(4) Die in § 4 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte örtliche Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindes tens folgende Regelungen enthalten:

  1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
  2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
  3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
  4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
  5. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle,
  6. organisatorische, personelle und technische Maß nahmen der Datensicherung bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder des Landkreises zu treffen sind.

(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

(6) Sind bei Gemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen nach § 9 Abs. 1 LStatG eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.

§ 8 Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher auf zubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Fragebögen sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Statistische Landesamt bereitzustellen.

(6) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 9 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 ( ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den § § 7 und 8 ZensG 2011 durch und haben dabei insbesondere

  1. die Erreichbarkeit für Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
  2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),
  3. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
  4. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
  5. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,
  6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,
  7. auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen,
  8. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicherzustellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,
  9. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Statistische Landesamt bereitzustellen,
  10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und
  11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach § 16 ZensG 2011 und, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, die Erhebung nach § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011 durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Statistische Landesamt.

3. Abschnitt
Erhebungsbeauftragte

§ 10 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den § § 6 bis 8, 15 und 16 ZensG 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gilt § 11 Abs. 1 und 3 Satz 3 und 4 ZensG 2011.

(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Abs. 3 und § 17 ZensG 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Statistischen Landesamt.

(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen geeignete Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat das Statistische Landesamt diese Rechte und Pflichten.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und die Dokumentationen an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

(6) Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit Daten zur organisatorischen Durchführung der Aufgaben nach § 9 verknüpfen

4. Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 11 Übermittlung von Daten durch die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen

Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 ZensG 2011 übermitteln die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen dem Statistischen Landesamt auf Anforderung die erforderlichen Daten.

§ 12 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 439) auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um auskunftspflichtige Stellen für Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und der staatlichen Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst.c ZensG 2011 auch das Kapitel.

5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Vollstreckung, Kostenregelung, In- und Außerkrafttreten

§ 13 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, ber. S. 565), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1872), soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 7 ZensG 2011 mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Stichproben nach § 17 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 handelt, sind die Körperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 4 LStatG.

§ 14 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig.

§ 15 Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei denen nach § 3 örtliche Erhebungsstellen eingerichtet werden, zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen eine Finanzzuweisung in Höhe von 29,5 Millionen Euro.

(2) Die Finanzzuweisung nach Absatz 1 wird in drei Bestandteile gegliedert:

  1. Eine Basiszuweisung in Höhe von 11.210 000 Euro.
  2. Eine Zuweisung für die Durchführung der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen in Höhe von 3.540 000 Euro.
  3. Eine Zuweisung für die Durchführung der Haus- halte befragung auf Stichprobenbasis in Höhe von 14.750 000 Euro.

Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die jeweiligen amtlichen Einwohnerzahlen im Zuständigkeitsbereich der Erhebungsstelle mit Stand vom 9. Mai 2011, nach Satz 1 Nr. 2 und 3 die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Erhebungseinheiten (festgestellte Personen) mit Stand vom 9. Mai 2011.

(3) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Absatz 2 erfolgt in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. Juli 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 1,90 Euro je Einwohner im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Erhebungsstelle. Die Grundlage für die Berechnung der Abschlagszahlung bilden die amtlichen Einwohnerzahlen mit Stand vom 30. Juni 2010. Die Restzahlung unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mit Stand vom 9. Mai 2011 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen nach § 2. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, so sind die zuviel bezahlten Beträge an das Land zurückzuzahlen.

(4) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt nach den § § 11 und 12 werden entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 LStatG nicht erstattet.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

ENDE

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