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FPStatG - Finanz- und Personalstatistikgesetz
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
Vom 22. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 10 vom 06.03.2006 S. 438; 05.02.2009 S. 160 09; 31.07.2009 S. 2580; 27.05.2010 S. 671 10; 22.05.2013 S. 1312 13; 02.03.2016 S. 342 16; 09.12.2019 S. 2053 19; 03.06.2021 S. 1401 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 600-5
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) wird nachstehend der Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik 13
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Erhebungseinheiten sind
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.
(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.
(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und
(7) Weitere Erhebungseinheiten sind
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.
§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen 10 13 21
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach
(Stand: 27.09.2024)
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