Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

FPStatG - Finanz- und Personalstatistikgesetz
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Vom 22. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 10 vom 06.03.2006 S. 438; 05.02.2009 S. 160 09; 31.07.2009 S. 2580; 27.05.2010 S. 671 10; 22.05.2013 S. 1312 13; 02.03.2016 S. 342 16; 09.12.2019 S. 2053 19; 03.06.2021 S. 1401 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 600-5


Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) wird nachstehend der Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206),
  2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),
  3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
  4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik 13

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

  1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
  2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
  3. die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
  4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
  5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).

§ 2 Erhebungseinheiten 13 21

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
  2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
  3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
  4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.

Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

  1. die Deutsche Bundesbank,
  2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

  1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
  2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

  1. Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160.000 Euro jährlich übersteigen, sowie
  2. Institute an Hochschulen,

wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen 10 13 21

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach

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