Regelwerk |
EBAO - Einforderungs- und Beitreibungsanordnung
- Bremen -
Vom 1. August 2011
(Brem.Abl. Nr. 91 vom 12.08.2011 S. 1076; 15.07.2024 S. 901 24)
Veröffentlicht im Rahmen der "Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 18.07.2011" (4300 - Brem.ABl. S. 1051)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Einforderung und Beitreibung von
(Geldbeträge) richtet sich, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, nach dem Justizbeitreibungsgesetz ( JBeitrG) 1 und nach dieser Anordnung.
(2) Gleichzeitig mit einem Geldbetrag (Absatz 1) sind auch die Kosten des Verfahrens einzufordern und beizutreiben, sofern nicht die Verbindung von Geldbetrag und Kosten gelöst wird ( § 15).
(3) Bei gleichzeitiger Einforderung und Beitreibung von Geldbetrag und Kosten gelten die Vorschriften dieser Anordnung auch für die Kosten.
(4) Die Einforderung und Beitreibung von Geldbeträgen ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ( § 2). Ihr obliegt auch die Einforderung und Beitreibung der Kosten des Verfahrens, soweit und solange die Verbindung von Geldbetrag und Kosten besteht. Die Vollstreckungsbehörde beachtet hierbei die Bestimmungen der § § 3 bis 14.
(5) Wird die Verbindung von Geldbetrag und Kosten gelöst, so werden die Kosten nach den Vorschriften der Kostenverfügung der zuständigen Kasse zur Sollstellung überwiesen und von dieser oder der sonst zuständigen Stelle nach den für sie geltenden Vorschriften eingefordert und eingezogen.
(6) Für die Einziehung von Geldbußen, die von Disziplinargerichten, Richterdienstgerichten oder Dienstvorgesetzten verhängt worden sind, und für die Kosten des Disziplinarverfahrens gelten besondere Bestimmungen.
§ 2 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
Abschnitt 2
Einforderung und Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde
§ 3 Anordnung der Einforderung
(1) Sofern nicht Zahlungserleichterungen ( § 8 Absatz 3, § 12) gewährt werden, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Einforderung von Geldbetrag und Kosten an, sobald die darüber ergangene Entscheidung vollstreckbar ist.
(2) Die Zahlungsfrist beträgt vorbehaltlich anderer Anordnung der Vollstreckungsbehörde zwei Wochen.
§ 4 Kostenrechnung
(1) Ist die Einforderung angeordnet, so stellt die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte der Vollstreckungsbehörde eine Kostenrechnung auf. Darin sind sämtliche einzufordernden Beträge aufzunehmen. Durch die Zeichnung übernimmt die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kostenrechnung.
(2) Die Zahlungsfrist ( § 3 Absatz 2) ist in der Kostenrechnung zu vermerken.
(3) Im Übrigen gilt für die Kostenrechnung § 27 der Kostenverfügung entsprechend.
(1) Die in die Kostenrechnung aufgenommenen Beträge werden von den Zahlungspflichtigen durch Übersendung einer Zahlungsaufforderung eingefordert. In der Zahlungsaufforderung ist zur Zahlung an die für den Sitz der Vollstreckungsbehörde zuständige Kasse aufzufordern.
(2) Die Reinschrift der Zahlungsaufforderung ist von der Kostenbeamtin oder dem Kostenbeamten unter Angabe des Datums und der Amts-(Dienst)bezeichnung unterschriftlich zu vollziehen. Soweit die oberste Justizbehörde dies zugelassen hat, kann sie ausgefertigt, beglaubigt, von der Geschäftsstelle unterschriftlich vollzogen oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden. Bei maschineller Bearbeitung bedarf es einer Unterschrift nicht; jedoch ist der Vermerk anzubringen "Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig".
(3) Die Mitteilung einer besonderen Zahlungsaufforderung unterbleibt bei Strafbefehlen, die bereits die Kostenrechnung und die Aufforderung zur Zahlung enthalten.
(4) Der Zahlungsaufforderung (Absatz 1) oder dem Strafbefehl (Absatz 3) ist ein auf das Konto der zuständigen Kasse oder Zahlstelle lautender Überweisungsträger beizufügen. Im Verwendungszweck sind die Vollstreckungsbehörde in abgekürzter Form anzugeben und das Aktenzeichen so vollständig zu bezeichnen, dass die zuständige Kasse oder Zahlstelle in der Lage ist, hiernach die Zahlungsanzeige zu erstatten. Alternativ oder zuzüglich zu dem Überweisungsträger kann auf der Zahlungsaufforderung oder dem Strafbefehl ein dem jeweils geltenden Zahlungsverkehrsstandard entsprechender, elektronisch lesbarer Code oder ein anderer, in der Landesjustizverwaltung gebräuchlicher Zahlungsverkehrshinweis angebracht werden; in jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung der Zahlung durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle sichergestellt sein. Die Kennzeichnung der Sache als Strafsache ist zu vermeiden.
(5) Die Erhebung durch Postnachnahme ist nicht zulässig.
§ 6 Nicht ausreichende Zahlung
(Stand: 14.08.2024)
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