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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung - 4300 -
- Bremen -

Vom 15. Juli 2024
(Brem.ABl. Nr. 172 vom 06.08.2024 S. 901)


Die Anlage " Einforderungs- und Beitreibungsanordnung" der "Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 18.07.2011" (4300 - Brem.ABl. S. 1051) wird wie folgt geändert:

1.

a) In § 1 Abs. 1 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)" ersetzt.

b) § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Kasse" die Wörter "oder Zahlstelle" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Alternativ oder zuzüglich zu dem Überweisungsträger kann auf der Zahlungsaufforderung oder dem Strafbefehl ein dem jeweils geltenden Zahlungsverkehrsstandard entsprechender, elektronisch lesbarer Code oder ein anderer, in der Landesjustizverwaltung gebräuchlicher Zahlungsverkehrshinweis angebracht werden; in jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung der Zahlung durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle sichergestellt sein."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) In § 7 Abs. 1 wird die Angabe " (§ 5 Abs. 2 JBeitrO)" durch die Angabe " (§ 5 Abs. 2 JBeitrG)" ersetzt.

d) In § 8 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 6ff. JBeitrO" durch die Angabe " §§ 6ff. JBeitrG" ersetzt.

e) In § 8 Abs. 5 wird die Angabe " (§ 6 Abs. 2 JBeitrO)" durch die Angabe " (§ 6 Abs. 2 JBeitrG)" ersetzt.

f) § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Absatz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 23, 29, 45, 88 Absatz 5 und § 89 Absatz 3 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Absatz 1) eingefordert. "Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 23, 29, 45 und 88 Abs. 6 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Abs. 1) eingefordert."

2. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 15. August 2024 in Kraft.

ID 241920

ENDE

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(Stand: 16.08.2024)

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