Regelwerk |
Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in der Stadtgemeinde Bremerhaven
- Bremen / Bremerhaven -
Vom 31. Oktober 1991
(GBl Nr. 52 vom 17.12.1991 S. 406; 10.10.2001 S. 371; 30.09.2009 S. 451 09aufgehoben)
Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 49, 50 Abs. 2 und 54 des Bremischen Polizeigesetzes (Brem-PolG) vom 21. März 1983 (Brem. GBl. S. 141 - 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1990 (Brem. GBl. S. 469), wird für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verordnet:
1. Abschnitt
Tiere
§ 1 Beförderung und Führen
(1) Es ist untersagt, gefährliche Tiere einer wildlebenden Art oder bösartige Tiere zu befördern oder zu führen, wenn nicht durch besondere Sicherheitsvorkehrungen jederzeit gewährleistet ist, daß durch diese Tiere kein Schaden angerichtet wird.
(2) Besitzer von Hunden oder die mit deren Führung oder Wartung Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, daß ihr Tier Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt.
(3) Für Hunde, die nicht im Sinne der vorstehenden Vorschriften gehalten werden, kann die Ortspolizeibehörde Leinen- oder Maulkorbzwang oder beides anordnen.
(4) Bissige Hunde müssen in der Öffentlichkeit einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(5) Kampfhunde müssen in der Öffentlichkeit von einer aufsichtsfähigen Person sicher an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen. Kampfhunde sind solche Hunde, von denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pitbullterrier, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Staffordshire Terrier, American Staffordshire Bullterrier, Mastiff, Bullmastiff sowie Kreuzungen mit diesen Hunden wie beispielsweise der sogenannte Bandog.
§ 2 Treiben und Weiden von Vieh
(1) Das Treiben von Vieh auf öffentlichen Verkehrsflächen ist rechtzeitig dem zuständigen Polizeirevier anzuzeigen.
(2) Vieh darf nur geweidet werden, wenn sichergestellt ist, daß es keine öffentlichen Verkehrsflächen sowie Eisenbahnanlagen betreten kann.
(3) Es ist verboten, Bullen, die über ein halbes Jahr alt sind, auf öffentlichen Verkehrsflächen zu treiben oder sonst frei herumlaufen zu lassen.
(4) Wer einen solchen Bullen weiden lassen will, muß
(5) Über zwei Jahre alte Bullen dürfen nicht geweidet werden.
II. Abschnitt
Sondervorschriften für das Hafengebiet
§ 3 Hafengebiet
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten innerhalb des Hafengebietes im Sinne des Ortsgesetzes zur Ausführung des § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 22. März 1979 (Brem. GBl. I. 195) für alle Straßen, Eisenbahnanlagen und Piers sowie sonstigen Hafenanlagen. Private Grundstücke, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, stehen öffentlichen Verkehrsflächen gleich.
§ 4 Befahren und Betreten von Gleisanlagen, Aufstellen von Straßenfahrzeugen
Das unbefugte Befahren oder Betreten von Gleisanlagen ist verboten. Personen, die zum Befahren von Gleisanlagen befugt sind, müssen mit ihren Fahrzeugen diese Anlagen unverzüglich verlassen, wenn sich ein Zug nähert, in ihrer Nähe Eisenbahnwagen bewegt werden oder Bedienstete der Bundesbahn oder der Hafenbetriebsgesellschaft sie zum Verlassen der Gleisanlagen auffordern.
(2) Auf den Gleisen an der Landseite von Schuppen oder Speichern sowie auf den sonstigen landseitigen Ladeflächen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- oder Entladen aufgestellt werden. Sie müssen jedoch ständig bewacht und fahrbereit sein. Absatz 1 Satz 2 gilt auch für sie. Das Abstellen von Straßenfahrzeugen im lichten Raum der Gleise im Sinne des § 11 der Verordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlußbahnen vom 6. Januar 1961 (Brem.GBl. S. 13 - 93-c-2-) ist verboten.
§ 5 Brandschutzbestimmungen
(1) Der Gebrauch von offenem Feuer einschließlich der Ausführung von Feuerarbeiten außerhalb dafür zugelassener Räume ist untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Rauchen ist in den durch Anschlag gekennzeichneten Gebietsteilen verboten.
§ 6 Sicherheitsbestimmungen
(1) Das Hafengebiet darf nur auf Straßen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, betreten, befahren oder verlassen werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen das Hafengebiet ohne Begleitung Personensorgeberechtigter nicht betreten. Das gilt nicht für Kinder, die nachweislich eines der im Hafen verkehrenden Schiffe benutzen wollen oder benutzt haben, hinsichtlich des unmittelbaren Weges zum oder vom Schiff, für Kinder, deren Sorgeberechtigte im Hafengebiet wohnen, hinsichtlich des unmittelbaren Weges zur oder von der Wohnung sowie für Kinder über 9 Jahre, die die Häfen unter der Leitung einer Lehrkraft oder Aufsichtsperson besichtigen. Jede Aufsichtsperson darf nur so viele Kinder mitführen, wie sie mühelos zu leiten und zusammenzuhalten vermag. Ausgenommen von diesem Verbot sind ferner die Deiche und ihre Zuwege.
III. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
Bäume, Sträucher und Hecken dürfen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher sind so zu beschneiden, daß über dem Gehweg und über dem Radweg eine Höhe von mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn eine Höhe von mindestens 4,50 m frei bleibt. Hecken an Straßen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, dürfen nicht in den Luftraum des Gehweges oder der Fahrbahn hineinragen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§ 8 Schutz von Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen
Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, dürfen weder entfernt noch unsachgemäß behandelt oder unbefugt zweckentfremdet oder mißbräuchlich benutzt werden.
§ 9 Störung von Diensthandlungen
Es ist untersagt, Diensthandlungen der Polizei und der Feuerwehr zu stören oder Personen, die von der Polizei vorgeführt werden, zu begleiten, sofern die Begleitung nicht ausdrücklich zugelassen wird.
Das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere Flug- und Himmelslaternen), die mittels mitgeführter fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe erwärmt werden, ist verboten.
IV. Abschnitt
Schlufibestimmungen
(1). Ordnungswidrig im Sinne des § 54 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
(2) Nach § 54 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), ist anzuwenden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
Erlaubnisse, die aufgrund der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 4. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 299) erteilt worden sind und die sich auf den Inhalt dieser Rechtsvorschrift beziehen, bleiben weiter gültig.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 4. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 299) außer Kraft.
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(Stand: 10.02.2022)
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