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BremLStrG - Bremisches Landesstraßengesetz
- Bremen -
Vom 20. Dezember 1976
(Brem.GBl. S. 341 ... 27.03.1995 S. 211; 30.05.2002 S. 103; 18.12.2003 S. 413; 18.12.2003 S. 413; 22.06.2004 S. 313; 28.02.2006 S. 107 06 ber. S. 374; 23.04.2009 S. 129; 31.08.2010 S. 464; 17.05.2011 S. 370; 24.01.2012 S. 24; 23.04.2013 S. 131 13;17.12.2013 S. 796 13a; 22.03.2016 S. 189 16a; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16; 29.08.2017 S. 372 17; 12.12.2017 S. 768 17a; 20.10.2020 S. 1172 20; 12.07.2022 S. 408 22; 20.09.2022 S. 520 22a)
Gl.-Nr.: 2182-a-1
Siehe Fn. *
1. Abschnitt
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen (§ 2). Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.
(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
(2) Zu den Straßen gehören:
(3) Nebenanlagen der Straßen sind solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden.
§ 3 Einteilung der Straßen
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Die Straßen der Gruppen a und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) durch Rechtsverordnung.
§ 4 Anlieger
(1) Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. Ist an einem derartigen Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher ebenfalls Anlieger.
(2) Ist ein Grundstück von der Straße durch ein Gewässer, durch Gleisanlagen oder andere nicht zur Straße gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße durch eine geeignete Anlage wie eine Brücke oder eine Überfahrt hergestellt ist oder hergestellt werden darf.
(3) Liegt ein Grundstück oder ein Gebäude auf einem Grundstück an einer Straße, die unterirdisch oder in einer Ebene über der Erdoberfläche liegt, so ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Nießraucher dann Anlieger, wenn ein Anschluß besteht oder hergestellt wird.
2. Abschnitt
Widmung
§ 5 Widmung
(1) Die Widmung für den Gemeingebrauch (§ 15
(Stand: 06.10.2022)
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