Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes
Vom 21. November 2006
(GBl. Nr. 53 vom 30.11.2006 S. 445)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über das Meldewesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1, 69, 120 - 210-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 347) und Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
" § 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
§ 8 Rechte der betroffenen Personen
§ 9 Auskunft an die betroffenen Personen".
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 (weggefallen) ".
c) Die Angaben zu den §§ 19, 20 und 22 erhalten folgende Fassung:
" § 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person
§ 20 Auskunftspflicht und -recht der wohnungsgebenden Person
§ 22 Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute".
§ 22 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort " Einwohner" durch die Worte "Personen (Einwohnerinnen und Einwohner) " ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "von den Einwohnern" durch die Worte "bei den betroffenen Personen" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen auf Grund einer den Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "folgende Daten" die Worte "des Einwohners" gestrichen.
bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 15 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), | "8. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),". |
cc) Der Nummer 11 werden folgende Worte angefügt:
"bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,".
dd) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, | "13. Familienstand, bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, ". |
ee) In Nummer 14 wird das Wort "Ehegatte" durch die Wörter "Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner" ersetzt.
ff) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), | "15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),". |
gg) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Worte "und Seriennummer" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
|
(Stand: 26.04.2021)
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