Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes

Vom 21. November 2006
(GBl. Nr. 53 vom 30.11.2006 S. 445)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über das Meldewesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1, 69, 120 - 210-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 347) und Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

" § 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen

§ 8 Rechte der betroffenen Personen

§ 9 Auskunft an die betroffenen Personen".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen) ".

c) Die Angaben zu den §§ 19, 20 und 22 erhalten folgende Fassung:

" § 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person

§ 20 Auskunftspflicht und -recht der wohnungsgebenden Person

§ 22 Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute".

2. § 1 Abs. 2 Satz 2

§ 22 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort " Einwohner" durch die Worte "Personen (Einwohnerinnen und Einwohner) " ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "von den Einwohnern" durch die Worte "bei den betroffenen Personen" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen auf Grund einer den Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "folgende Daten" die Worte "des Einwohners" gestrichen.

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 15 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),  "8. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),".

cc) Der Nummer 11 werden folgende Worte angefügt:

"bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,".

dd) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,  "13. Familienstand, bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, ".

ee) In Nummer 14 wird das Wort "Ehegatte" durch die Wörter "Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner" ersetzt.

ff) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), "15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),".

gg) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Worte "und Seriennummer" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, von Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene
    1. vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
  3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren und bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung,
  6. für Zwecke der Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nach § 21 Namen und Anschrift des Wohnungsgebers,
  7. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer bis zu zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Ablaufdatum),
  8. (aufgehoben),

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