Regelwerk |
MG - Meldegesetz
Gesetz über das Meldewesen
- Bremen -
Vom 19. November 1985
(Brem.GBl. S. 207; 03.05.1994 S. 123; 04.12.2001 S. 393; 21.11.2006 S. 445 06; 16.12.2008 S. 418 08; 01.03.2011 S. 79 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-a-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Meldebehörden sind die Ortspolizeibehörden.
(2) Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden 06
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohnerinnen und Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den bei den betroffenen Personen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Verarbeiten im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen auf Grund einer den Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.
(4) Das Melderegister darf nicht gemeinsam mit anderen Registern geführt werden.
§ 3 Speicherung von Daten 06 11
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen keine personenbezogene Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen nur an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und an Behörden innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln.
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch in den Fällen des § 29 Abs. 1 übermittelt werden.
§ 6 Meldegeheimnis
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, dass sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen 06
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 8 Rechte der betroffenen Personen 06
Betroffene Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
§ 9 Auskunft an die betroffene Person 06 08
(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann auch elektronisch über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der im Melderegister gespeicherten und an die betroffene Person übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 1b Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der Senator für Inneres und Sport im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten selbst oder der Vertretung nach § 24 Abs. 2 BremDSG zu gewähren. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 10 Berichtigung und Ergänzung von Daten 06
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten 06
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten einer weggezogenen oder verstorbenen Person, soweit sie nicht der Feststellung ihrer Identität und dem Nachweis ihrer Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod der Person zu löschen. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem eine Person weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 30 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Daten zu löschen.
(4) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
§ 12 Übernahme von Daten durch Archive 06
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes vor der Löschung dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13 Allgemeine Meldepflicht 06
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes in derselben Gemeinde eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat.
(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber, deren Wohnung die Personen beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Betreuerin, ein Betreuer, eine Pflegerin oder ein Pfleger bestellt worden ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(1) Hat ein Einwohner eine Einwohnerin oder mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der sorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Die meldepflichtige Person hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiterem Wohnungen sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht 06
(1) Die meldepflichtige Person hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihr erhoben werden. Die Meldepflichtige Person hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erhobenen Daten durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internetzugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben anmelden. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zuzuleiten. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. Die Regelungen der Verordnung des Bundes nach § 20 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes über elektronische Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden finden entsprechende Anwendung.
(5) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine meldepflichtige Person den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben unter Berücksichtigung von Absatz 2 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die meldepflichtige Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein. Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(6) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
(7) Meldescheine sind unentgeltlich bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
§ 18 Datenerhebung/Meldeschein 06
(1) Bei der Anmeldung werden von der meldepflichtigen Person die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6 und 9, bei der Abmeldung die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 9 bis 13 erhoben.
(2) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:
§ 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person 06
Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.
§ 20 Auskunftspflicht und -recht der wohnungsgebenden Person 06
(1) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin und dem Eigentümer der Wohnung und, wenn diese Person nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin und dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen. Die empfangende Person darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden.
(2) Die Meldebehörde kann von den in Absatz 1 genannten Personen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschifferinnen und Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22 ) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin, den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder.
§ 21 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters 06
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übennittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 30 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
§ 22 Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute 06
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist.
(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder die von ihr oder ihm beauftragte Person hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederei. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 23 Befreiung von der Meldepflicht 06
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft 06
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn die Person, die für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist,
§ 25 Vorübergehender Aufenthalt 06
(1) Wer im Inland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist die Person nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(2) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt in der Anstalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt zwei Monate überschreitet, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält nur die zur Identitätsfeststellung und zur Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden erforderlichen Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 11 und 12.
(3) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln oder über diese Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung oder die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. § 7 gilt entsprechend.
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald er Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat die Person sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte ausländische Gäste haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder der von ihr beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um die mitreisende Ehegattin oder den mitreisenden Ehegatten, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sowie um Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein aufgenommen werden, der von einer oder einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleitung; sie hat die Zahl der Mitreisenden mit ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 06
(1) Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommene Person ihre Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten.
(1) Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, brauchen sich nicht anzumelden, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist die Leitung der Einrichtung oder die von ihr beauftragte Person meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die aufgenommenen Personen haben der Leitung der Einrichtung oder der von ihr beauftragten Person die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leitung der Einrichtung oder die von ihr beauftragte Person ist verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Verzeichnisse müssen Angaben enthalten über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann unverzüglich zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 29 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 06
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten der betroffenen Person per Datenübertragung zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 12 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 und 11 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der betreffenden Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.
§ 30 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen 06
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 31 Abs. 2 Satz 3 oder § 32 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die empfangende Stelle
(3) Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder § 7 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht wird:
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der empfangenden Stelle und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5) Innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Die empfangende Stelle darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 32 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen werden kann.
§ 31 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 06
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) § 30 Abs. 1a gilt entsprechend.
§ 32 Melderegisterauskunft 06 08
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter im Melderegister verzeichneter Personen übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen begehrt.
(1a) Einfache Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1b) Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz la Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf dieser Person oder Stelle zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat der betroffenen Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der empfangenden Person oder Stelle unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die empfangende Person oder Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf die empfangende Person oder Stelle die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Absatz 4 gilt dabei entsprechend. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) (weggefallen)
(7) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 33 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 06
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählervereinigungen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen sowie den für Volks- und Bürgerentscheiden benannten Vertrauenspersonen Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Auskunft nach Satz 1 darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Ausländerratswahlen sowie Volks- und Bürgerentscheiden in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten erteilt werden. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf die Daten der Wahl- oder Stimmberechtigten nur für Zwecke der Wahl- oder Stimmenwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. Die betroffene Person hat das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Die betroffene Person ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor jeder Wahl oder Stimmabgabe durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Einwohnerinnen und von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn die betroffene Person der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Die Meldebehörde hat die betroffenen Personen auf ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Die betroffenen Personen haben ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor Herausgabe des Adressbuches hinzuweisen. Über die betroffenen Personen nach § 25 Abs. 2 darf keine Auskunft erteilt werden.
§ 34 Datenübermittlungen an den Suchdienst 06
Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
Fuenfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig
rechtzeitig erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt die Person ferner, die vorsätzlich
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Erlass von Rechtsvorschriften 06
(1) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Der Senator für Inneres und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Abweichend von § 29 Abs. 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei den beteiligten Meldebehörden die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 22.08.2023)
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