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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Vom 30. Januar 2007
(GBl. Nr. 9 vom 19.02.2007 S. 135)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 41(205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe " § 73 (weggefallen) " durch die Angabe " § 73 Aufgaben des Senators für Inneres und Sport bei der Korruptionsbekämpfung" ersetzt.
2. § 2 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Waffengesetzes, | "bb) § 52 Abs. 1 und 3 des Waffengesetzes," |
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 3 angefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts Anderes bestimmt. | "Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben der Korruptionsbekämpfung wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt." |
4. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind. | "(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind." |
5. Nach § 72 wird der § 73 eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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