Vom 6. Dezember 2001 (GBl. S. 441; 14.12.2004 S. 591; 28.02.2006 S. 99; 30.01.2007 S. 13507; 08.07.2008 S. 22908; 24.02.2009 S. 45 09;15.01.2010 S. 1710; 08.05.2012 S. 16012; 28.07.2015 S. 385; 20.10.2015 S. 464; 21.06.2016 S.32216; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 47416; 14.03.2017 S. 12117c ; 11.04.2017 S. 16417; 14.11.2017 S. 56517a; 02.04.2019 S. 16919; 24.11.2020 S. 1486 2020a; 20.09.2022 S. 512 22; 21.11.2023 S. 56523; 19.06.2024 S. 53324) Gl.-Nr.: 205-a-1
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe ( §§ 97 bis 99).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
Polizei: die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden ( § 132), Dienststellen ( § 125 Absatz 2) Beamtinnen oder und Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte ( § 138);
Öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
Gefahr: eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird;
gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
erhebliche Gefahr: eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte;
Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
dringende Gefahr: eine erhebliche Gefahr, die im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht ist;
Straftat: eine rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
Straftat von erheblicher Bedeutung:
ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,
die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, sowie Vergehen nach den §§ 85 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174 bis 176 des Strafgesetzbuchs und
gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach aa) den §§ 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs, bb) § 52 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes, cc) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes, dd) § 96 des Aufenthaltsgesetzes;
Straftaten erheblichen Umfanges: am selben Ort und innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von mehreren Personen, nicht notwendiger Weise gemeinschaftlich, begangene Straftaten nach