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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Vom 8. Juli 2008
(GBl. Nr. 34 vom 22.07.2008 S. 229)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 413), wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 6 Bremisches Polizeigesetz

(6) Der Polizeivollzugsdienst darf bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des sofortigen automatischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Es dürfen nur personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden, die mit den im Fahndungsbestand gespeicherten Daten übereinstimmen.

wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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