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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ausführung des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes
- Bremen -

Vom 1. März 2011
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 11.03.2011 S. 79)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz

§ 1

(1) Zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Zuständige Polizeivollzugsbehörde für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

§ 2

(1) Zuständige Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Zuständige Polizeivollzugsbehörde für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

§ 3

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 57 - 210-b-1), das durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist,
  2. die Verordnung über die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Personalausweis vom 19. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 211 - 210-b-2),
  3. das Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 151 - 210-b-3).

Artikel 2
Änderung des Meldegesetzes

Das Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1 - 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, "3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe nach dem Passgesetz vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist".

2. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" durch die Wörter "der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Die Nummern 121.1, 121.10, 121.11 und 121.12 der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis Inneres" der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 - 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 373) geändert worden ist, werden gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

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