Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes
- Bremen -
Vom 1. März 2011
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 11.03.2011 S. 79)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz
(1) Zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Zuständige Polizeivollzugsbehörde für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.
(1) Zuständige Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Zuständige Polizeivollzugsbehörde für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.
Es werden aufgehoben:
Artikel 2
Änderung des Meldegesetzes
Das Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1 - 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, | "3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe nach dem Passgesetz vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist". |
2. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" durch die Wörter "der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung
Die Nummern 121.1, 121.10, 121.11 und 121.12 der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis Inneres" der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 - 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 373) geändert worden ist, werden gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion