Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
- Bremen -

Vom 21. Juni 2016
(Brem.GBl. Nr. 53 vom 23.06.2016 S. 322)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 Euro" 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

alt neu
"Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen, zur Eigensicherung und durch automatische Kennzeichenerkennung" "Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum"

2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "Datenerhebung nach" die Angabe " § 29 Absatz 5," eingefügt.

3. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen, zur Eigensicherung und durch automatische Kennzeichenerkennung" " § 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum"

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung zur Verfolgung von Straftaten, die sich gegen Polizeivollzugsbeamte gerichtet haben, weiterhin erforderlich ist."  "(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften mittels Aufzeichnungen kurzzeitig verdeckt technisch erfassen und soweit dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten, von Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist, offen erheben und aufzeichnen. Aufzeichnungen sind ferner auf Verlangen eines Betroffenen oder einer Betroffenen anzufertigen, sofern die technischen Mittel in der Anhalte- und Kontrollsituation verfügbar sind. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind zwei Monate zu speichern. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten weiterhin erforderlich ist."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 160997 ENDE

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