Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften betreffend den Verfassungsschutz
- Bremen -
Vom 11. April 2017
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 13.04.2017 S. 157)
Artikel 1
Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bremische Verfassungsschutzgesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769; 2014 S. 228 - 12-b-1) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern."
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind. | "(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn sie personenbezogene Angaben Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Speichervoraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert und genutzt werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind; als Akte gilt auch die Speicherung in elektronischer Form. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen." |
3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe die Zahl "16" jeweils durch die Angabe "14" ersetzt.
4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Die Auskunft erstreckt sich auch auf Daten, die gemäß § 11 Absatz 1 in elektronischer Form gespeichert sind".
§ 32 EvaluierungDer Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar 2014 über die Ergebnisse einer Evaluierung der besonderen Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde nach den §§ 7, 8 Absatz 1 Nummer 12, § 8b Absatz 4 und § 9.
wird aufgehoben.
6. In § 33 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2022" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Dem § 19 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185 - 12-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769) geändert worden ist, werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 21 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 14. Oktober 1969 (Brem.GBl. S. 131 - 12-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. September 2002 (Brem.GBl. S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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"(1) Oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter im Amt." |
Artikel 4
Zitiergebot
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 170585
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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