Regelwerk; Allgemein

BremVerfSchG - Bremisches Verfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen

- Bremen -

Vom 17. Dezember 2013
(Brem.GBl. Nr. 109 vom 19.12.2013 S. 769, ber. S. 228; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 11.04.2017 S. 157 17; 20.03.2018 S. 53 18; 02.04.2019 S. 169 19 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 12-b-2



*) Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein.

(2) Er erfüllt diesen Auftrag durch

  1. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1,
  2. die Unterrichtung der Landesregierung und die Mitwirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Bestrebungen und Tätigkeiten,
  3. die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie
  4. den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen.

§ 2 Zuständigkeit und Organisation

(1) Verfassungsschutzbehörde ist die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung beim Senator für Inneres. Sie führt die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz". Sie nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr. Die Aufsicht über die Verfassungsschutzbehörde führt die Behördenleitung des Senators für Inneres.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport tätig werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne von Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung von Satz 3 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des Senators für Inneres oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Senator für Inneres und Sport regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll ihn in die Lage versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

§ 4 Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Der Senator für Inneres und Sport klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse der Verfassungsschutzbehörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3

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