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Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes
- Bremen -
Vom 20. März 2018
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 21.03.2018 S. 53)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Verfassungsschutzgesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769; 2014 S. 228 12-b-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 157) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Senator für Inneres und Sport" durch die Wörter "Der Senat" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission hat das Recht, Auskünfte des Senators für Inneres einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören. Sie übt diese Rechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus. Sie kann mit der Mehrheit der Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen. | "(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 Mitglieder des Senats sowie Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und anderer Landesbehörden nach Unterrichtung des Senats befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Dies gilt auch für ehemalige Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und Mitglieder des Senats. |
(3) Das Kontrollbegehren ist an den Senator für Inneres und Sport zu richten; dieser kann widersprechen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde gefährden würde; dies hat er vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen. | (3) Der Senat hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien des Senats und anderer Landesbehörden, soweit diese die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen. Darüber hinaus hat die Parlamentarische Kontrollkommission das Recht, Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu verlangen. Sie übt die vorgenannten Kontrollrechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus.
(4) Der Senat kann die Unterrichtung nach Absatz 1 sowie die Auskunftserteilung und Akteneinsicht nach Absatz 2 und 3 nur verweigern oder den dort genannten Personen auferlegen, ihre Auskunft einzuschränken oder zu verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt der Senat eine Unterrichtung ab, so hat die Senatorin oder der Senator für Inneres dies der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen." |
2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Rechts- und Amtshilfe
(1) Gerichte und Behörden des Landes sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden. Die Regelungen zur Rechts- und Amtshilfe nach Artikel 35 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 an Behörden sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, Ersuchen nach Absatz 1 an Gerichte an das jeweilige Gericht zu richten. § 28 Absatz 2 bis 4 bleiben unberührt."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 180475
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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