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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes
- Bremen -

Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 08.04.2019 S. 169)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen

§ 27 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769, 2014, 228 - 12-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. "Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast."

2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz "die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen." wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: "die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

§ 36 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. "Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast."

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz "die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen." wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: "die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode in Kraft.

ID 190799

ENDE

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