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Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes
- Bremen -
Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 08.04.2019 S. 169)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen
§ 27 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769, 2014, 228 - 12-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. | "Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast." |
2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz "die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen." wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: "die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
§ 36 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. | "Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast." |
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz "die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen." wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: "die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode in Kraft.
ID 190799
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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