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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und weiterer Gesetze
- Bremen -

Vom 22. Dezember 2020
(Brem.GBl. Nr. 172 vom 29.12.2020 S. 1717)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527-100a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das gleiche gilt für die Vorbereitung von Rechtsverordnungen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Soweit eine Unterrichtung vor Beschlussfassung im Senat aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Das Nähere regelt ein Gesetz."

2. Artikel 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "2 500" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und" durch das Wort "zu" ersetzt

3. Artikel 148 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst.

alt neu
Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, Artikel 87 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl 5.000 die Zahl 4.000 tritt.  "Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag

Das Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 325 - SaBremR 1100-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und" durch das Wort "zu" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "2 500" ersetzt.

3. In § 6 wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "2 500" und die Angabe "4 000" durch die Angabe "2 500" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 202664

ENDE

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