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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
- Bremen -
Vom 21. November 2023
(Brem.GBl. Nr. 110 vom 04.12.2023 S. 565)
Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Synagogen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit diesen Objekten stehenden oder zu diesen Objekten hinführenden Grün- oder Straßenflächen; hierbei dürfen private Flächen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person oder im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Anordnung der Behördenleitung für einen Zeitraum von höchstens drei Tagen in die Beobachtung einbezogen werden. Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung wiederholt werden."
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Anordnung nach Satz 1 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen. | "Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen und in den Fällen des Satz 1 Nummer 4 nur mit Zustimmung der die Synagoge betreibenden Gemeinde." |
c) In Satz 5 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.
d) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Senat berichtet der Deputation für Inneres vor Erlass der Anordnung. | "Der Senat berichtet der Deputation für Inneres in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 vor Erlass der Anordnung, im Übrigen unverzüglich." |
e) Folgende Sätze werden angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind erteilte Zustimmungen nach Ablauf von jeweils zwei Jahren erneut einzuholen. Im Falle einer gesonderten Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 unterrichtet der Polizeivollzugsdienst die verfügungsberechtigten Personen der in die Beobachtung einbezogenen privaten Flächen unverzüglich nach deren Beendigung."
2. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. auf Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes),"
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
3. Dem § 152 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 11 und 12 sowie § 151 Nummer 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 232373
ENDE |
(Stand: 03.07.2024)
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