Regelwerk, Allgemeines

HessAGBGB - Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Hessen -

Vom 18. Dezember 1984
(GVBl. I S. 344; 13.02.1996 S. 62; 17.12.1998 S. 562; 22.09.2004 S. 278; 21.03.2005 S. 229; 19.11.2008 S. 980 08; 18.06.2009 S. 171 09; 26.03.2010 S. 114; 13.12.2012 S. 622 12; 05.10.2017 S. 294 17 / 17a; 07.05.2020 S. 318 20)
Gl.-Nr.: 230-5


Erster Teil
Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil

Erster Abschnitt
Vereine

§ 1 Zuständige Behörden 20

Zuständige Verwaltungsbehörde für

  1. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  2. die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

ist in kreisfreien Städten und in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.

§ 2 Wirtschaftlicher Verein

(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit der Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen wirksam.

(2) Die Einsicht der von dem Verein bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist jedem gestattet. Von der Satzung kann jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Zweiter Abschnitt
Verjährung

§ 3 Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche

(1) Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

(2) § 201 und die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil
Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse

Erster Abschnitt
Altenteilsverträge

§ 4 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 5 Umfang der Leistungen

(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten (Gläubigers) zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

(3) Ist die Verpflegung des Gläubigers ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Schuldner dem Gläubiger den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Gläubigers zu gewähren.

(4) Der Schuldner hat, sofern er zur Gewährung des gesamten Lebensbedarfs des Gläubigers verpflichtet ist, im Falle des Todes des Gläubigers die Kosten der Beerdigung desselben insoweit zu tragen, als ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist.

§ 6 Leistung von Erzeugnissen

Hat der Schuldner Erzeugnisse derart zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von mittlerer Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 7 Zeitpunkt der Leistungen

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.

(2) Hat der Schuldner dem Gläubiger Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu welcher die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind.

(3) Erzeugnisse, die nicht als Jahresvorrat zu liefern sind, müssen in angemessenen Zeitabschnitten geliefert werden, wobei auf die Zeit ihrer Gewinnung, auf ihre Beschaffenheit und auf das Bedürfnis des Gläubigers Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Hat der Schuldner wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht.

(5) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(6) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 8 Ort der Leistungen

(1) Die dem Gläubiger zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht ein anderes ergibt.

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