Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 5. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 20 vom 11.10.2017 S. 294)



Siehe Fn *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Hessische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)" durch "23. Juli 2017 (BGBl. I S. 1693)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)" ersetzt.

3. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Ersten Abschnitt wird als neuer Zweiter Abschnitt eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Reiseverträge

§ 18a Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages im Sinne des Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss."

b) Der bisherige Zweite und Dritte Abschnitt werden Dritter und Vierter Abschnitt.

2. § 22

§ 22 Vereinigung und Zuschreibung

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt oder diesem als Bestandteil zugeschrieben werden (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen und nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn durch Gesetz oder auf Grund einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke in der Weise erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.

(2) Eine Dienstbarkeit oder eine Reallast steht einer Vereinigung oder Zuschreibung nicht entgegen, wenn mit ihr ein Grundstücksteil nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.

wird aufgehoben.

3. § 25 Abs. 2 Satz 2

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Reallasten auch mit einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Inhalt von dem Verbot des Abs. 1 befreit sind, falls und soweit hierfür ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht.

wird aufgehoben.

4. In § 27b wird die Angabe "in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634)" gestrichen.

5. In § 35 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

Artikel 3a
Weitere Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 18a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Art. 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18a Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages im Sinne des Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss

" § 18a Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages im Sinne des Art. 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), und
  2. eingehende Ersuchen im Sinne des Art. 253 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

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