Regelwerk |
HGastG - Hessisches Gaststättengesetz
- Hessen -
Vom 28. März 2012
(GVBl. Nr. 5 vom 05.04.2012 S. 50; 05.04.2012 S. 50 12 Inkrafttreten;. 15.12.2016 S. 294 16; 07.07.2021 S. 346 21)
Gl.-Nr.: 512-87
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Gaststättengewerbe, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gaststättengewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.
(4) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung sowie den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausübung des Gaststättengewerbes in
§ 2 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, der Gewerbeanzeigeverordnung und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung 16 21
(1) Auf Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind die Gewerbeordnung, die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916), und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung sind die Betriebsart und eine etwaige außengastronomische Bewirtschaftung anzugeben
§ 3 Verfahren bei Alkoholausschank 12 16 21
(1) Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde mit folgenden, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen vorzulegen ist:
Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen anzuzeigen. Satz 2 gilt auch, wenn sich Gastgewerbetreibende nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters bedienen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken, wenn diese als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf Verlangen amtlich zu bescheinigen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 von der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung auszugehen, kann die gastgewerbliche Tätigkeit bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden. Dies teilt die zuständige Behörde den Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 verzichten und von der Überprüfung nach Abs. 3 absehen, wenn aufgrund bereits bekannter Tatsachen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bestehen; dies teilt sie dem Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.
§ 4 Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten 16
(Stand: 06.09.2023)
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