Regelwerk |
Änderungstext
Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 28. März 2012
(GVBl. Nr. 5 vom 05.04.2012 S. 50)
Artikel 1 1, 2
HGastG - Hessisches Gaststättengesetz
Artikel 2 3
Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) wird die Angabe "915" durch "882b" ersetzt.
Artikel 3 4
Änderung der Delegationsverordnung
Die Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 11 Gewerbeordnung
(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung zuständigen Behörden zu bestimmen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen." |
2. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 4 5
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Bundesgesetz" durch das Wort "Gesetz" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)," ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.
4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet,
Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von fünf vom Hundert der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge zu zahlen. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. " |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.
7. In § 8 Satz 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.
Artikel 5 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften
Die Verordnung
(Stand: 26.04.2021)
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