Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 28. März 2012
(GVBl. Nr. 5 vom 05.04.2012 S. 50)


Artikel 1 1, 2
HGastG - Hessisches Gaststättengesetz

wie eingefügt

Artikel 2 3
Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) wird die Angabe "915" durch "882b" ersetzt.

Artikel 3 4
Änderung der Delegationsverordnung

Die Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird wie folgt geändert:

1. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 11 Gewerbeordnung

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) bestimmte Verfahren von der Abwicklung über die einheitliche Stelle auszuschließen,
  2. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen,
  3. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zu bestimmen,

wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung zuständigen Behörden zu bestimmen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen."

2. § 13 wird aufgehoben.

Artikel 4 5
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Bundesgesetz" durch das Wort "Gesetz" ersetzt.

2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)," ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet,
  1. Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) einzuziehen oder beizutreiben und
  2. Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, zu vollstrecken.

Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von fünf vom Hundert der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge zu zahlen. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. "

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.

7. In § 8 Satz 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.

Artikel 5 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften

Die Verordnung

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