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HAG PStG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz
- Hessen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 964; 13.12.2012 S. 622 12; 03.12.2014 S. 282 14; 22.03.2018 S. 31 18)
Gl.-Nr.: 302-15
(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
(2) Die Aufgaben des Sonderstandesamts Bad Arolsen nach § 38 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), werden der Stadt Bad Arolsen zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
(3) Die Standesämter führen das kleine Landessiegel nach § 6 Abs. 2 der Hoheitszeichenverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 212), geändert durch Verordnung vom 5. April 2017 (GVBl. S. 78).
§ 2 Standesamtsbezirk, kommunale Gemeinschaftsarbeit 14 18
(1) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Gemeindefreie Gebiete werden durch die untere Aufsichtsbehörde einem benachbarten Standesamtsbezirk zugeordnet.
(2) Vereinbaren Gemeinden, dass eine von ihnen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), die Aufgaben des Standesamts der anderen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernimmt, bilden die Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk. Übertragen Gemeinden die Aufgaben des Standesamts auf einen Zweckverband nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder auf einen Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Verpflichtet sich eine Gemeinde, nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufgaben des Standesamts für andere Gemeinden durchzuführen, ohne sie in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, gilt ein Zugriff der aufgabenwahrnehmenden Gemeinde auf die Daten der anderen Gemeinden als Zugriff auf eigene Daten. Überträgt eine Gemeinde die verwaltungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Standesamts einem Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen
Bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 obliegt die jeweilige Aufsicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 der für den Sitz des Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverbands zuständigen Behörde. Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung den kreisfreien Städten und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2 § 24 Abs. 2 und § 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Aufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist der Gemeindevorstand.
(4) Für die Aufgaben nach Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 306), abweichen.
(1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5
(Stand: 16.06.2018)
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