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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 30. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 21 vom 13.11.2012 S. 354)
Siehe Fn.: *
Aufgrund
Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für
(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. |
" (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
(6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
|
b) In Abs. 8 wird nach der Angabe "13a," die Angabe "13c," eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 3 wird folgende Angabe angefügt:
"soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,"
bb) Der Nr. 4 wird folgende Angabe angefügt:
"soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,"
cc) In Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 5 bis 9" durch "Nr. 6 bis 9" ersetzt.
dd) In Nr. 7 wird die Angabe "1 und 4" durch " 1 und 3" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Buchst. j und k" durch "Buchst. j bis 1" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1" durch "des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1 oder § 34f Abs. 1" ersetzt.
cc) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. § 144 Abs. 2 Nr.7 und 8 der Gewerbeordnung, | "5. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist," |
dd) Nach Nr. 5 werden als neue Nr. 6 bis 8 und als Nr. 9 eingefügt:
"6. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,
7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 der Gewerbeordnung,
8. 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Gewerbeordnung,
9. § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung,"
ee) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 10.
ff) Nach Nr. 10 wird als Nr. 11 eingefügt:
"11. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist,"
gg) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 12 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.
hh) Nach Nr. 12 wird als Nr. 13 eingefügt:
"13. § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung und"
ii) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 14.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert FFN 511-34
(Stand: 26.04.2021)
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