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Regelwerk, Wirtschaft

GewZustV - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz

- Hessen -

Vom 20. Juni 2002
(GVBl. 2002 S. 395;...27.07.2005 S. 562;10.10.2007 S. 674; 22.10.2008 S. 904; 15.12.2009 S. 716 09; 28.03.2012 S. 50 12; 28.06.2012 S. 213 12a; 30.10.2012 S. 354 12b; 07.07.2014 S. 162 14; 21.03.2016 S. 58 16; 18.05.2018 S. 191 18; 07.05.2020 S.318 20; 31.03.2022 S. 219 22; 17.11.2022 S. 626 22a; 11.08.2023 S. 663 23; 20.08.2024 Nr. 45 24)
Gl.-Nr.: 511-34



Überschrift geändert 22a

Aufgrund

  1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und
  2. des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89)

wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 09 12 12a 12b 14 16 18 20 22 22a 23 24

(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für

  1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
  2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
  3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.

(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,
  2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
  3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
  4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,
  5. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.

(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

  1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
  2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Fall des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche auch wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

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