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GewZustV - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz
- Hessen -
Vom 20. Juni 2002
(GVBl. 2002 S. 395;...27.07.2005 S. 562;10.10.2007 S. 674; 22.10.2008 S. 904; 15.12.2009 S. 716 09; 28.03.2012 S. 50 12; 28.06.2012 S. 213 12a; 30.10.2012 S. 354 12b; 07.07.2014 S. 162 14; 21.03.2016 S. 58 16; 18.05.2018 S. 191 18; 07.05.2020 S.318 20; 31.03.2022 S. 219 22; 17.11.2022 S. 626 22a; 11.08.2023 S. 663 23; 20.08.2024 Nr. 45 24)
Gl.-Nr.: 511-34
Überschrift geändert 22a
Aufgrund
wird verordnet:
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 1 Sachliche Zuständigkeit 09 12 12a 12b 14 16 18 20 22 22a 23 24
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für
soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.
(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Fall des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche auch wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
(Stand: 30.08.2024)
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