Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -
Vom 27. September 2013
(GVBl. Nr. 24 vom 18.10.2013 S. 560)
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "von den Gemeinden" durch "vom Gemeindevorstand" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 genannten Fälle" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "dem Gemeindevorstand" eingefügt.
c) In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "Standesbeamte, deren Bestellung nach § 2 Abs. 3 beschränkt wurde, werden nicht berücksichtigt." angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten bestellt werden, wenn
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
3. In § 4 werden die Wörter "die Gemeinde" durch "den Gemeindevorstand" ersetzt.
4. In § 6 wird die Angabe "2013" durch "2021" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion