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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -

Vom 27. September 2013
(GVBl. Nr. 24 vom 18.10.2013 S. 560)



Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von den Gemeinden" durch "vom Gemeindevorstand" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 genannten Fälle" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "dem Gemeindevorstand" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "Standesbeamte, deren Bestellung nach § 2 Abs. 3 beschränkt wurde, werden nicht berücksichtigt." angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten bestellt werden, wenn

  1. die Bestellung auf die Vornahme der Eheschließung und die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie der Erstausstellung von Eheurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden beschränkt wird und
  2. sie an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen haben."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3. In § 4 werden die Wörter "die Gemeinde" durch "den Gemeindevorstand" ersetzt.

4. In § 6 wird die Angabe "2013" durch "2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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