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PStGAV - Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 987; 27.09.2013 S. 560 13; 05.12.2016 S. 246 16; 22.03.2018 S. 31 18; 17.09.2021 S. 656 21)
Gl.-Nr.: 302-16
Überschrift geändert 16
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird verordnet:
§ 1 Bestellung von Standesbeamten 13 16 18 21
(1) Standesbeamte werden vom Gemeindevorstand durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Eine Beschränkung der Bestellung auf bestimmte Aufgaben ist mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 genannten Fälle nicht zulässig.
(2) Für jeden Standesamtsbezirk ist eine ausreichende Zahl von Standesbeamten, mindestens jedoch zwei Standesbeamte, zu bestellen; Standesbeamte, die nach Abs. 4 bestellt wurden oder deren Bestellung nach § 2 Abs. 3 beschränkt wurde, werden nicht berücksichtigt. Mindestens ein Standesbeamter muss sich mindestens zwei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben; die untere Aufsichtsbehörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen
(3) Ist ein Gemeindegebiet in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt, kann ein Standesbeamter für mehrere Standesamtsbezirke innerhalb der Gemeinde bestellt werden.
(4) Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.
§ 2 Voraussetzungen der Bestellung 13 16 18 21
(1) Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer der Gemeinde bestellt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer
und an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten (Eheschließungsstandesbeamte) bestellt werden, wenn
Abweichend von Abs. 1 und 2 können auch ehemalige Standesbeamte zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden; erfolgt die Neubestellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung der Bestellung, gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.
(4) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung regeln die Gemeinden die dienstliche Fortbildung; die Standesbeamten sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren mindestens an drei dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilzunehmen.
§ 3 Beendigung der Bestellung 16 21
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus seinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
(2) Die Bestellung zum Standesbeamten kann vom Gemeindevorstand jederzeit widerrufen werden.
(3) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Das gilt auch, wenn ein Standesbeamter seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Abs. 4 nicht nachkommt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
Durch die Gemeinde den Gemeindevorstand sind die Bestellung und die Beendigung der Bestellung eines Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 4a Bestellung und Beendigung der Bestellung bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk 16 18
(1) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 31), gelten die §§ 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
(Stand: 04.11.2021)
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