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Drittes Gesetzzur Änderung des Hessischen Richtergesetzes
Vom 15. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2015 S. 606)
Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. In § 2b werden nach dem Wort "Justiz" das Komma und die Wörter "für Integration und Europa" gestrichen.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Wird keine Einigung erreicht und handelt es sich um die Ernennung eines Gerichtspräsidenten, hat der Minister auf Verlangen des Präsidialrats den Richterwahlausschuss mit der Angelegenheit zu befassen."
b) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Ernennung darf erst ausgesprochen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats nach Abs. 2 Satz 1 vorliegt oder wenn die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 und 4 verstrichen sind oder wenn im Falle des Abs. 5 die mündliche Erörterung stattgefunden hat oder die Frist verstrichen ist. | "(6) Die Ernennung darf erst vorgenommen werden, wenn
|
3. In § 78a Abs. 3 wird nach der Angabe " § 47" die Angabe "Abs. 1 bis 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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