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HRiG - Hessisches Richtergesetz
- Hessen -
Vom 11. März 1991
(GVBl. I 1991 S. 54; 05.02.1992 S. 66; 25.02.1992 S. 77; 02.09.1992 S. 373; 16.12.1997 S. 445; 07.07.1998 S. 260; 17.11.1999 S. 434; 02.04.2001 S. 170; 27.11.2002 S. 698; 21.07.2006 S. 394 06; 05.03.2009 S. 95 09; 26.03.2010 S. 114; 25.11.2010 S. 410 10; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 20.11.2013 S. 578 13a; 15.12.2015 S. 606 15; 14.07.2016 S. 121 16; 21.06.2018 S. 291 18; 28.03.2023 S. 183 23)
Gl.-Nr.: 22-5
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
§ 2 Entsprechende Geltung des Beamtenrechts 13
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes mit Ausnahme des Vierten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
§ 2a Ausschreibung
Freie Planstellen für Richterämter sind auszuschreiben.
§ 2b Dienstliche Beurteilung 13 15 23
(1) Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.
(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.
(3) Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(4) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über
§ 3 Ernennung der Richter 06 09 23
(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt.
(2) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer höchstens 45 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, die bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis stehen. Eine Ausnahme von Satz 1 ist möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt und das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt.
§ 4 Ernennung der ehrenamtlichen Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In dieser müssen die Worte ≫unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis≪ enthalten sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften gewählt werden.
§ 5 Richtereid
(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
≫Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Hessen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.
§ 6 Übertragung eines weiteren Richteramts
Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
§ 7 Eintritt in den Ruhestand 10 11 23
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden (allgemeine Regelaltersgrenze).
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
(Stand: 18.04.2023)
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