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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -

Vom 5. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 14.12.2016 S. 246)



Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987), geändert durch Verordnung vom 27. September 2013 (GVBl. S. 560), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Angabe "(PStGAV)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk, obliegt die Bestellung dem Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts der übrigen Gemeinden in ihre Zuständigkeit übernommen hat.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden vor dem Wort "deren" die Wörter "die nach Abs. 4 bestellt wurden oder" eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird das Wort "Nachbargemeinde" durch die Wörter "anderen Gemeinde" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 4" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Gemeinde" durch "seinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "vom Gemeindevorstand" eingefügt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Bestellung und Beendigung der Bestellung bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk

Bilden mehrere Gemeindegebiete einen einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 282), gelten die §§ 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:

  1. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 obliegen die Bestellung von Standesbeamten und der Widerruf der Bestellung dem Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat, auch deren hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer zu Standesbeamten bestellen, wenn sie nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignet sind; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
  3. Außer in den Fällen von § 3 Abs. 1 erlöschen die Bestellungen der Standesbeamten der Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamts von einer anderen Gemeinde übernommen wurden, mit Bildung des einheitlichen Standesamtsbezirks; wird ein einheitlicher Standesamtsbezirk aufgelöst, erlöschen die Bestellungen der nach Nr. 2 bestellten Standesbeamten."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die vor dem 15. Dezember 2016 durch den Gemeindevorstand einer Gemeinde, deren Aufgaben des Standesamtes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz von einer anderen Gemeinde übernommen wurden, vorgenommenen Bestellungen zu Standesbeamten gelten als Bestellungen nach § 4a Nr. 2."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180690

ENDE

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