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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -
Vom 17. September 2021
(GVBl. Nr. 39 vom 22.10.2021 S. 656)
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBI.1 . 882), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. . 716), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 31), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mindestens ein Standesbeamter muss die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen oder sich mindestens drei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben. | "Mindestens ein Standesbeamter muss sich mindestens zwei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben; die untere Aufsichtsbehörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten bestellt werden, wenn
|
"(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten (Eheschließungsstandesbeamte) bestellt werden, wenn
Abweichend von Abs. 1 und 2 können auch ehemalige Standesbeamte zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden; erfolgt die Neubestellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung der Bestellung, gilt Satz 1 Nr. 2 nicht." |
b) In Abs. 4 werden die Wörter "an der dienstlichen Fortbildung" durch "innerhalb von drei Jahren mindestens an drei dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "mehr als drei Jahre nicht mehr an einer Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamte teilgenommen hat" durch die Angabe "seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Abs. 4 nicht nachkommt" ersetzt.
4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Standesbeamte, deren Bestellung nach Satz 1 fortgilt und nach § 3 Abs. 1 durch eine Auflösung einer Gemeinde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erloschen ist, gilt § 2 Abs. 1 und 2 nicht."
5. In § 6 wird die Angabe "2021" durch "2031" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212321
ENDE |
(Stand: 04.11.2021)
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