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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -

Vom 17. September 2021
(GVBl. Nr. 39 vom 22.10.2021 S. 656)



Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBI.1 . 882), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. . 716), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 31), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mindestens ein Standesbeamter muss die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen oder sich mindestens drei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben. "Mindestens ein Standesbeamter muss sich mindestens zwei Jahre bei einem Standesamt bewährt haben; die untere Aufsichtsbehörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten bestellt werden, wenn
  1. die Bestellung auf die Vornahme der Eheschließung, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie der Erstausstellung von Eheurkunden beschränkt wird und
  2. sie an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen haben.
"(3) Abweichend von Abs. 2 können hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete zu Standesbeamten (Eheschließungsstandesbeamte) bestellt werden, wenn
  1. die Bestellung auf die Vornahme der Eheschließung einschließlich der Erstellung der Niederschrift nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie die Erstausstellung von Eheurkunden beschränkt wird und
  2. sie an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen haben.

Abweichend von Abs. 1 und 2 können auch ehemalige Standesbeamte zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden; erfolgt die Neubestellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung der Bestellung, gilt Satz 1 Nr. 2 nicht."

b) In Abs. 4 werden die Wörter "an der dienstlichen Fortbildung" durch "innerhalb von drei Jahren mindestens an drei dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "mehr als drei Jahre nicht mehr an einer Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamte teilgenommen hat" durch die Angabe "seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 2 Abs. 4 nicht nachkommt" ersetzt.

4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Standesbeamte, deren Bestellung nach Satz 1 fortgilt und nach § 3 Abs. 1 durch eine Auflösung einer Gemeinde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erloschen ist, gilt § 2 Abs. 1 und 2 nicht."

5. In § 6 wird die Angabe "2021" durch "2031" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212321

ENDE

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