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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 31. März 2022
(GVBl. Nr. 13 vom 25.04.2022 S. 219)
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. | "6. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers." |
b) Abs. 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen | "4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen." |
c) In Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 wird die Angabe " §§ 11b" jeweils durch " §§ 11c" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist. |
" § 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 16 Abs. 2 und 3 der Bewachungsverordnung gemeldet ist." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung der Gemeindevorstand und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147b der Gewerbeordnung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig."
b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 267)," die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921)," eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630)" ersetzt.
5. In der Überschrift zu § 5 werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a am 28. Mai 2022 in Kraft.
ID 220885
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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