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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 20. August 2024
(GVBl. Nr. 45 vom 29.08.2024)


Aufgrund des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 21), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

Artikel 1

Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2023 (GVBl. S. 663), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Nr. 2 ist im Falle des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche für die besonderen Untersagungen nach § 34a Abs. 4, § 34f Abs. 4 Satz 2, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2, § 34i Abs. 6 Satz 2, den §§ 57, 60 und 70a der Gewerbeordnung sowie nach dem Hessischen Gaststättengesetz zuständig ist. "Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Fall des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche auch wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  1. aufgrund besonderer Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften für die Untersagung oder
  2. für die Rücknahme und den Widerruf einer für das Gewerbe erteilten Zulassung zuständig ist."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" durch "16. Februar 2023 (GVBl. S. 83)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630)" durch "29. Juni 2023 (GVBl. S. 456)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (30.08.2024) in Kraft.

ID: 242058


ENDE

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(Stand: 30.08.2024)

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