Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HmbAGBMG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Vom 15. Juli 2015
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 31.07.2015 S. 193 15 Inkraftreten; 18.05.2018 S. 145 18; 26.10.2021 S. 723 21 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 210-4



(Zur vorherigen Regelung MeldeG)

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden 18

(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Die Aufgaben der Meldebehörden werden örtlich und zentral wahrgenommen. Die Meldebehörden führen ein zentrales Melderegister. Den örtlichen Meldebehörden sind überörtliche Zugriffe auf das zentrale Melderegister zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gestattet. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die zentrale Meldebehörde von Eintragungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8 BMG Kenntnis erlangt.

(3) Die Meldebehörden sind jeweils für die von ihnen verarbeiteten Daten verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt verantwortlich.

§ 2 Speicherung von Daten

Über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide, Referendumsbegehren, Referenden, Bürgerschaftsreferenden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide) die Tatsache, dass die betroffene Person eine Wohnung in dem Gebiet, in dem die allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen stattfinden, mindestens drei Monate vor dem Wahl- beziehungsweise Abstimmungstag inne hat,
  2. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsrecht die Tatsache, dass sich eine Anschrift auf eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der bis zum 3 1. Dezember 2001 geltenden Fassung, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz geförderte und noch gebundene Wohnung bezieht.

§ 3 Einrichtung und Aufgaben des Spiegelregisters 21 21a

(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, der Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absätze 2 und 3 BMG, der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 sowie § 23a Absatz 1 BMG wird durch die zentrale Meldebehörde ein Spiegelregister eingerichtet, geführt und betrieben.

(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem Spiegelregister durch die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können.

(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörden bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über das Spiegelregister wahrgenommen werden, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten befreit.

§ 4 Inhalt des Spiegelregisters 18

(1) Im Spiegelregister werden die in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und 8 BMG und die in § 2 genannten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Absatz 1 BMG gespeichert.

(2) Die in dem Spiegelregister gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Betrieb des Spiegelregisters

(1) Zur Inbetriebnahme des Spiegelregisters hat die zentrale Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übertragen.

(2) Zur Fortschreibung hat die zentrale Meldebehörde Änderungen im Melderegister mindestens einmal täglich an das Spiegelregister zu übertragen. Die Eintragung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung stehenden Datensätze werden unmittelbar an das Spiegelregister übertragen.

(3) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten des Spiegelregisters erfolgt ausschließlich auf Grund der von der zentralen Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an das Spiegelregister übertragenen Daten und Hinweise ist die zentrale Meldebehörde verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion