Soweit Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1427) - Landesfinanzbehörden - verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 I Seite 269), zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3836, 3840), mit Ausnahme der Vorschriften über die Verbrauchsteuern; für diese sind die Vorschriften über die sonstigen Steuern anzuwenden;
Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 8 bis 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341);
die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 2370), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341), soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt;
die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1477), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341);
§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1909).
(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte Steuerarten besondere Regelungen enthalten, §§ 4 bis 15, § 32, §§ 33 bis 49, §§ 78 bis 133, §§ 218 bis 248, §§ 249 bis 346, § 347, §§ 349 bis 351, §§ 354 bis 366, § 368 ;
Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 14 bis 18 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung;
die Finanzgerichtsordnung.
(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.
Soweit Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden Bestimmungen und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht bereits als Bundesrecht gelten oder in den einzelnen Steuergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist:
von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte andere Steuerarten besondere Regelungen enthalten, § 1, § § 3 bis 5, § § 7 bis 15, § § 17 bis 208 ; § 110 jedoch nicht für die Widerspruchsfrist; § § 218 bis 248, § 351, § § 369 bis 412 ;
Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 8 bis 16, § 18 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung;
(1) Auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten:
Aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
über das Steuerschuldverhältnis § § 38, 44, 45, 47,
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 165 Absätze 1 und 2, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1, § 171 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Textstelle " § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Textstelle ≫ § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ≪ tritt, und § 191,
aus dem Fuenften Teil - Erhebungsverfahren -
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Absatz 1, § 219 Satz 1, §§ 220 und 222, § 224 Absätze 1 und 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Absätze 1 und 2, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Textstelle ≫ § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ≪ die Textstelle ≫ § 155
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