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Regelwerk, Gefahrenabwehr

HmbKatG - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz
- Hamburg -

Vom 16. Januar 1978
(HambGVBl. 1978 S. 31; 1986 S. 137, 1992 S. 117; 1999 S. 221;18.07.2001 S. 251; 15.12.2009 S. 405 09;19.04.2011 S. 123; 15.07.2015 S. 188 15; 18.05.2018 S. 182 18; 24.01.2020 S. 90 20)
Gl.-Nr.: 215-1


Erster Teil
Allgemeines und Organisation

§ 1 Umfang des Katastrophenschutzes

(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrere: Behörden erforderlich sind, es sei denn, daß die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung wirksam beseitigt werden kann.

(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfaßt Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz).

(3) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen und hierdurch den einzelnen im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten vor der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens schützen.

§ 2 Aufgabenträger

Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 3 Mitwirkung beim Katastrophenschutz

(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:

  1. Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9),
  2. Personen, die sich zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz freiwillig verpflichtet haben (§ 10),
  3. die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11),
  4. Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten (§ 12) und
  5. natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz herangezogen worden sind (§ 16).

(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 4 Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.

(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.

§ 5 Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

(1) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Organisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung werden Stärke Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt.

(2) Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz endet

  1. mit Rücknahme oder Widerruf der Zustimmung nach Absatz 1 oder
  2. zwei Wochen nach Zugang der Rücknahme der Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 bei der Katastrophenschutzbehörde.

§ 6 Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfaßt insbesondere die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen,
  2. für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
  3. sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und
  4. die angeordneten Einsätze, auch bei Hilfeleistungen außerhalb Hamburgs, durchzuführen.

§ 7 Pflichten privater Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen sind verpflichtet,

  1. in ihren beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nur Mitglieder einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind und sich hierzu verpflichtet haben,
  2. die Einsatzbereitschaft ihrer beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
  3. der Freien und Hansestadt Hamburg alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes, zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen der Mitglieder während ihrer Mitwirkung bei Katastrophenschutz entstehen,
  4. ihre Mitglieder hinsichtlich der ihnen bei ihren Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz bekanntwerdenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit zu verpflichten, und

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