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HmbKatG - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 16. Januar 1978
(HambGVBl. 1978 S. 31; 1986 S. 137, 1992 S. 117; 1999 S. 221;18.07.2001 S. 251; 15.12.2009 S. 405 09;19.04.2011 S. 123; 15.07.2015 S. 188 15; 18.05.2018 S. 182 18; 24.01.2020 S. 90 20)
Gl.-Nr.: 215-1
Erster Teil
Allgemeines und Organisation
§ 1 Umfang des Katastrophenschutzes
(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrere: Behörden erforderlich sind, es sei denn, daß die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung wirksam beseitigt werden kann.
(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfaßt Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz).
(3) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen und hierdurch den einzelnen im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten vor der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens schützen.
§ 2 Aufgabenträger
Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 3 Mitwirkung beim Katastrophenschutz
(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:
(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 4 Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.
(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.
§ 5 Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
(1) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Organisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung werden Stärke Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt.
(2) Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz endet
§ 6 Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfaßt insbesondere die Pflicht,
§ 7 Pflichten privater Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen sind verpflichtet,
(Stand: 28.08.2023)
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