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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 07.02.2020 S. 90)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 18a des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), erhält folgende Fassung:
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§ 18a Personenauskunftsstelle
In der Personenauskunftsstelle (§ 13 Satz 2 Nummer 5) dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermißtensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. |
" § 18a Personenauskunftsstelle
(1) Durch die Personenauskunftsstelle (§ 13 Satz 2 Nummer 5) dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Vermisstensuche und Familienzusammenführung bei Katastrophen (§ 1 Absatz 1) und Großschadenslagen verarbeitet werden, wenn Tatsachen die Annahme der Beeinträchtigung einer großen Anzahl von Personen rechtfertigen. Eine Großschadenslage ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt, zu deren wirksamen Bekämpfung die im Regeldienst vorgehaltenen Kräfte und Mittel der Gefahrenabwehr nicht ausreichen und bei dem eine überörtliche oder zentrale Einsatzführung notwendig ist. (2) Folgende personenbezogenen Daten dürfen verarbeitet werden:
Bei der Verarbeitung der in Satz 1 Nummern 7 bis 14 benannten Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen in besonderem Maße vorzusehen. Hierzu können insbesondere gehören:
Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten auch zur Durchführung von Testbetrieben der Personenauskunftsstelle verarbeiten, wenn der Testbetrieb nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Testdaten oder anonymisierten beziehungsweise pseudonymisierten Daten durchgeführt werden kann; zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Satz 1 Nummern 1 bis 6. (3) Im Fall einer Katastrophe oder Großschadenslage gemäß Absatz 1 dürfen die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen die in Absatz 2 Satz 1 genannten personenbezogenen Daten für die Aufgaben der Personenauskunftsstelle verarbeiten. Sie haben die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten betroffener Personen der Personenauskunftsstelle für deren Aufgabenwahrnehmung auch ohne vorausgehendes Ersuchen offenzulegen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere eine Offenlegung an andere Stellen, ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. (4) Die in der Personenauskunftsstelle erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und zur Verfolgung von Straftaten gegenüber den Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Behörden der Gefahrenabwehr und Justizvollzugsanstalten offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist. (5) Soweit Daten gemäß Absatz 2 Satz 4 für Testzwecke verarbeitet werden, ist die Verarbeitung der Daten mit Anlass, Begründung, Umfang und Dauer sowie den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen revisionssicher zu dokumentieren. Es muss sichergestellt sein, dass bei der Durchführung und Auswertung des Tests die schutzwürdigen Belange der Betroffenen und die Datensicherheit angemessen berücksichtigt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist durch die zuständige Stelle frühzeitig zu beteiligen. Nach Auswertung des Ergebnisses des Testbetriebes sind die verwendeten Daten unverzüglich zu löschen oder im Testbereich zu anonymisieren. Die Dokumentation gemäß Satz 1 ist ein Jahr lang aufzubewahren." |
ID: 200186
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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