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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Vom 15. November 2011
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 22.11.2011 S. 503)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 436), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Zahl "95" durch die Zahl "96" ersetzt.
2. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Dienstliche Beurteilungen
(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die für die Justiz zuständige Behörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, insbesondere die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilungen bestimmen und bei Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(3) Die Beurteilung ist dem Richter zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu erörtern."
3. In § 7 Absatz 4 Nummer 1 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960)," durch die Textstelle "zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder und ihre Stellvertreter" durch die Wörter "Mitglieder und ihrer Stellvertreter" ersetzt.
Bei der Beschlussfassung über die Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder des Disziplinargerichts und des Disziplinarhofs wirkt als weiterer Richter (drittes richterliches Mitglied) der nach Satz 1 von den Richtern des Verwaltungsgerichts Hamburg (Disziplinargericht) bzw. des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Disziplinarhof) gewählte Richter mit.
wird aufgehoben.
6. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.1 In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
6.2 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und".
6.3 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Senator" die Wörter "oder im Ausnahmefall ein Staatsrat" eingefügt.
8. In § 33 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Aufsicht führenden Richter" durch das Wort "Direktoren" ersetzt.
9. In § 40 Nummer 7 wird die Bezeichnung " § 33 Absatz 4 Satz 3" durch die Bezeichnung " § 33 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
10. In § 56 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "Arbeitssicherheitsgesetzes" durch die Textstelle "Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ersetzt.
11. In § 82 wird hinter der Textstelle "Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69)" die Textstelle ", zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
12. Es wird folgender § 96 angefügt:
" § 96 Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (BGBl. III 301-2), zuletzt geändert am 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024 und 3025), in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied des Senats."
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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