Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

HmbRiG - Hamburgisches Richtergesetz
- Hamburg -

Vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. 1991 S. 169; 23.12.1996 S. 360; 11.06.1997 S. 193, 195; 25.05.1999 S. 95, 97; 19.12.2000 S. 414; 30.01.2001 S. 19, 20; 18.02.2004 S. 68; 26.01.2006 S. 15 06; 25.11.2008 S. 400; 15.12.2009 S. 405 09; 15.11.2011 S. 503 11; 17.02.2014 S. 56 14; 25.07.2014 S. 299 14a; 04.04.2017 S. 96 17; 19.12.2019 S. 538 19; 26.06.2020 S. 380 20; 10.09.2024 S. 479 24)
Gl.-Nr.: 3010-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleibt unberührt.

§ 2 Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges, bei dem er verwendet werden soll, zu leisten:

≫Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Der Eid soll vor Beginn der richterlichen Tätigkeit geleistet werden.

§ 3 Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

(1) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

≫Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

Der Eid kann ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(3) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

≫Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.≪

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(5) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

§ 3a Dienstliche Beurteilungen, Verordnungsermächtigung 11 24

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Bei Richtern auf Lebenszeit erfolgt eine Anlassbeurteilung stets anlässlich einer Bewerbung um ein anderes Amt und der Beendigung einer Erprobung. Weitere Anlässe können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Anlassbeurteilungen sowie die letzte dienstliche Beurteilung vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit schließen mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. Im Übrigen wird in dienstlichen Beurteilungen ein zusammenfassendes Gesamturteil nicht gebildet. Bei der dienstlichen Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist auf seinen Wunsch zur Personalakte zu nehmen.

(4) Für Richterinnen und Richter, die in eine Dienststelle abgeordnet sind, die kein Gericht ist, sowie für die dort aufgrund eines Dienstleistungsauftrags tätigen Richterinnen und Richter gelten für die Dauer ihrer Abordnung beziehungsweise ihres Dienstleistungsauftrags die dort jeweils für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über dienstliche Beurteilungen entsprechend.

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