Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung und Aufhebung melderechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 28. Mai 2014
(HmbGVBl. Nr. 29 vom 28.05.2014 S. 196)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Meldegesetzes
Das Hamburgische Meldegesetz in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42), wird wie folgt geändert:
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten, ihrer Änderung und Dokumentation während ihres Gültigkeitszeitraumes steuerrechtliche Daten (Nummer der Lohnsteuerkarte, Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, bei Fehlen einer Familienwohnung auch die Steuerklasse und die Freibeträge des jüngeren Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
wird aufgehoben.
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "2," gestrichen.
2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "und Absatz 2 Nummer 2" gestrichen.
3. In § 17 Absatz 1 wird die Textstelle "2," gestrichen.
4. § 31a wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 425, 427, 445), zuletzt geändert am 26. August bis 11. September 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 328, 329, 342) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Absatz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Wird innerhalb eines halben Jahres nach Übermittlung zugunsten des Betroffenen eine Auskunftssperre eingerichtet, so haben die Meldebehörden den Norddeutschen Rundfunk oder die nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragte Stelle zu unterrichten. |
"(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder dem nach § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 5 oder 6 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden." |
4.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Das Wort "Rundfunkgebührenpflicht" wird durch das Wort "Rundfunkbeitragspflicht" ersetzt.
4.2.2 Die Wörter "die Gebühr" werden durch die Wörter "der Beitrag" ersetzt.
5. In § 34 Absatz 6 Nummer 1 wird die Textstelle "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Absätze 2 und 3" durch die Textstelle "ein Personenstandsregister nach § 63" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), wird die Textstelle ", und die Stelle, die die Kirchensteuer erhebt," durch die Wörter "und die Meldebehörde" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung der Meldescheinverordnung
Die Meldescheinverordnung vom 5. Oktober 1982 (HmbGVBl. S. 315) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
ID 141442
(Stand: 26.04.2021)
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