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HmbMG - Hamburgisches Meldegesetz
- Hamburg -
Fassung vom 3. September 1996
(HmbGVBl. 1996, S. 231; 07.07.2003 S. 193; 28.12.2004 S. 527; 06.07.2006 S. 404 06; 17.02.2009 S. 29 09; 19.02.2009 S. 74; 15.12.2009 S. 494 09a; 25.01.2011 S. 42; 28.05.2014 S. 196 14; 15.07.2015 S. 193 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-4
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben die in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Die Aufgaben der Meldebehörden werden örtlich und zentral wahrgenommen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden ein Melderegister. Dieses besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Bestand von Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Verarbeiten im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten.
(4) Den örtlichen Meldebehörden sind überörtliche Zugriffe auf den einheitlichen Datenbestand gestattet zu Zwecken
soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.
(5) Die Meldebehörden sind jeweils für die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß § 10 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt nach § 10 Satz 1 HmbDSG verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 8 HmbDSG zu gewährleisten.
§ 2 Speicherung von Daten 06 14
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern:
(3) Bei jeder Speicherung, Fortschreibung, Berichtigung oder Ergänzung von Daten sind Zeitpunkt und veranlassende Dienststelle im Datensatz kenntlich zu machen.
§ 3 Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen das Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen weder für die meldebehördliche Sachbearbeitung sichtbar gemacht noch übermittelt oder auf andere Weise weitergegeben werden.
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Absatz 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die zentrale Meldebehörde von Eintragungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 9, 9a und Nummer 11 Kenntnis erlangt.
(2) Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 31 Absätze 2 und 3 bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass
Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 dürfen nicht übermittelt werden.
§ 5 Meldegeheimnis
(1) Den bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die in ihrem Auftrag handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag einer Meldebehörde handeln, ist sicherzustellen, dass sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 5a Elektronische Kommunikation
Soweit in diesem Gesetz die elektronische Übermittlung von Daten zugelassen ist, ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und der übermittelten Daten.
§ 5b Fortschreibung des Melderegisters
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, haben die Meldebehörden die Daten von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 oder § 15 Absatz 4 nicht erfüllt hat. Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen einer Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik oder des Hamburgischen Krebsregisters wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Behörden und öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 6 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 7 Rechte des Betroffenen
Jeder Einwohner hat gegenüber den Meldebehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
§ 8 Auskunft an den Betroffenen 09
(1) Die Meldebehörden haben dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) In dem Antrag nach Absatz 1 soll die Art der Daten, über die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnet werden. Die Auskunft wird in der Regel schriftlich erteilt. Sie darf auch elektronisch über das Internet erteilt werden, wenn und soweit hierfür ein Zugang durch Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger eröffnet ist und der Betroffene bei der Antragstellung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet.
(3) Im Einzelfall ist die Auskunft zu verweigern, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Satz 1 Nummern 2 und 3 finden auf Auskunftsersuchen über die in dem Melderegister gespeicherten Daten und Hinweise keine Anwendung.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferne
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder des Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind die gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig, haben die Meldebehörden die Daten auf Antrag des Betroffenen unverzüglich zu berichtigen oder zu ergänzen. § 5b Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten 14
(1) Die Meldebehörden haben gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach der Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 sind unverzüglich nach der Mitteilung des Widerrufs der Einwilligung zu löschen.
(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die in § 2 Absatz 1 Nummer 11, Absatz 2 Nummern 3, 5 bis 8 und 11 genannten Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 11, die mit dem Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen, sobald die auf Grund von Rechtsvorschriften bestehenden Mitteilungspflichten erfüllt sind.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners sind die nach Absatz 2 nicht gelöschten Daten für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Absatz 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten innerhalb der nächsten sechs Jahre zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
§ 11 Übernahme von Daten durch das Staatsarchiv
(1) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 haben die Meldebehörden die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 und § 2 Absatz 2 genannten Daten, es sei denn, dass sie von den übrigen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abtrennbar sind.
(2) Die vom Staatsarchiv als archivwürdig übernommenen Daten dürfen mit den im Melderegister gespeicherten Daten in einem einheitlichen Bestand gehalten werden, sofern durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass den Meldebehörden und dem Staatsarchiv Zugriffe jeweils nur entsprechend ihrer Zuständigkeit möglich sind.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 12 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Pflicht zur Anmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen. Für Personen, für die ein Betreuer oder Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
§ 13 Meldepflicht bei Fortzug ohne neue Wohnsitznahme im Inland
(1) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei einer Meldebehörde abzumelden. § 12 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) § 16 Absatz 5 sowie § 17 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Muster des Abmeldescheins zu bestimmen.
§ 14 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 21 bleibt unberührt.
§ 15 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat einer Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. Der Wechsel einer Hauptwohnung und der Auszug aus einer Nebenwohnung sind innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein (§ 17) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Sofern für die Anmeldung durch Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger ein Internet-Zugang eröffnet ist, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer elektronischen qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde seines letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und dem Meldepflichtigen diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. Die Regelungen der Verordnung des Bundes nach § 20 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes über elektronische Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden finden entsprechende Anwendung.
(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(5) Der Meldepflichtige erhält eine schriftliche oder elektronische Meldebestätigung.
§ 17 Datenerhebung und Inhalt des Meldescheins 14
(1) Bei der Anmeldung dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 18 und des § 2 Absatz 2 Nummern 5 und 6 erhoben werden.
(2) Die Meldebestätigung gemäß § 16 Absatz 5 enthält folgende Daten:
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 12 Absatz 1 zu bestimmen.
§ 18 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat einer Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist.
§ 19 Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
Die Meldebehörden können vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten nach seinem Kenntnisstand Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 21 genannten Personen können die Meldebehörden die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei einer Meldebehörde anzumelden, wenn Hamburg der Heimatort des Schiffes ist. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 12 Absatz 1 gemeldet ist. Die An- oder Abmeldung kann auch bei einer auswärtigen Meldebehörde oder bei einer anderen für zuständig erklärten Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet werden.
(2) Ist ein Seeschiff berechtigt, die Bundesflagge zu führen, so hat der Reeder oder sein Beauftragter den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig sind die Meldebehörden, wenn Hamburg Sitz des Reeders ist. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 12 Absatz 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben. § 17 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2 zu bestimmen.
§ 22 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 23 Dienstlich bereitgestellte Unterkunft 06
Eine Meldepflicht nach § 12 wird nicht begründet, wenn
§ 24 Besucher
Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden (§ 12 Absatz 1). Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden sowie Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.
§ 25 Vollzugsanstalten
(1) Meldepflichten nach § 12 Absatz 1 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Personen, die nicht nach Satz 1 von der Meldepflicht befreit sind, haben sich nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 über den Leiter der Anstalt anzumelden.
(2) Für nach Absatz 1 Satz 2 angemeldete Personen ist eine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 5 einzurichten.
§ 26 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 12 Absatz 1. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Absatz 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
(5) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur von den in § 31 Absatz 3 genannten Behörden verarbeitet werden.
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. Meldescheine, die nicht älter sind als eine Woche, sind hamburgischen Polizeidienststellen auf Verlangen zu übergeben. Die Dienststellen dürfen ihnen übergebene Meldescheine für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern verarbeiten und haben sie nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer (Satz 1) zu vernichten.
(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Muster der Meldescheine zu bestimmen.
(1) Wer in Krankenhäuser, Wohneinrichtungen oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können und bei denen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 12 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Meldebehörde darf Melderegisterauskünfte über Krankenhauspatienten, die nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 gemeldet sind, nur erteilen, wenn durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden und sie den Betroffenen zuvor angehört hat.
(2) Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Polizei und der Feuerwehr ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. Die auf Grund einer Auskunft nach Satz 3 erhobenen Angaben dürfen nur für die dort genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
(4) An die Stelle des Verzeichnisses können sonstige Unterlagen der Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten. Die Auskünfte gemäß Absatz 2 Satz 3 müssen auf diese Daten beschränkt bleiben.
(5) Das Verzeichnis ist nach der Entlassung der aufgenommenen Personen für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Nach Ablauf dieser Frist dürfen aus sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 Auskünfte nach Absatz 2 Satz 3 nicht mehr erteilt werden.
§ 29 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen 06 09
(1) Die Meldebehörden dürfen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen oder Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nicht die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummern 11 und 17 zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
(3) Wird eine Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Strafvollzugsamt sowie den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen der Länder um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch eine Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung automatisierter Verfahren zum Abruf der in Absatz 1 genannten Daten und der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise aus dem Melderegister durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen zuzulassen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Ein solches Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie kann festlegen, dass allen oder einzelnen hamburgischen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben durch automatisierten Abruf die folgenden Daten ohne Angabe des Abrufzwecks übermittelt werden dürfen:
Für nichthamburgische Behörden oder öffentliche Stellen kann die Verordnung festlegen, dass ihnen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben durch automatisierten Abruf die in Satz 5 Nummern 1 bis 7 genannten Daten ohne Angabe des Abrufzwecks übermittelt werden dürfen. Andere als die in Satz 5 Nummern 1 bis 7 genannten Daten dürfen nur den in Absatz 3 bezeichneten Behörden des Bundes sowie
weiteren nichthamburgischen Behörden oder öffentlichen Stellen durch automatisierten Abruf übermittelt werden. Die Anwendung der Sätze 6 und 7 ist zu evaluieren. Die Verordnung hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Datenschutzkontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Er ist nur zulässig, wenn er unter Verwendung des Namens oder von Namensbestandteilen erfolgt. Hamburgische Polizeidienststellen und unter den Voraussetzungen des § 20 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), auch das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen darüber hinaus die Daten aller Einwohner abrufen, die unter einer bestimmten Anschrift gemeldet sind, wenn die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Hamburgische Polizeidienststellen dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 12 auch die Daten der ehemals unter einer bestimmten Anschrift gemeldeten Einwohner abrufen, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, bedeutsamer Vermögenswerte oder zur Verfolgung oder vorbeugenden Bekämpfung einer Straftat erforderlich und der Bedeutung der Sache nach angemessen ist. Die Zahl der früheren Anschriften, unter denen Daten abgerufen werden, soll für jede Person und jeden Anlass drei nicht überschreiten. Hamburgischen Polizeidienststellen dürfen durch automatisierten Abruf aus dem Melderegister auch die Daten des § 2 Absatz 2 Nummer 9 und 9a übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Durchführung eines konkreten Einsatzes erforderlich ist. Der für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zuständigen Behörde dürfen zu ihrer Aufgabenerfüllung die Daten des § 2 Absatz 2 Nummer 9 durch automatisierten Abruf aus dem Melderegister auch insoweit übermittelt werden, als es sich um waffenrechtliche Erlaubnisse nichthamburgischer Erlaubnisbehörden handelt.
(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. Die übermittelten Daten dürfen um ein für jeden Betroffenen individuelles Merkmal ergänzt werden, das die Meldebehörden speichern dürfen, sofern in der Übermittlungsnorm die Fortschreibung übermittelter Daten vorgeschrieben ist. Für verschiedene Datenempfänger sowie für Übermittlungen an denselben Datenempfänger, die unterschiedlichen Zweckbestimmungen dienen, sind unterschiedliche Merkmale zu bilden. Die Merkmale dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten und weder für die meldebehördliche Sachbearbeitung noch für den Datenempfänger sichtbar gemacht werden. Die Merkmale sind so zu gestalten und anzuwenden, dass sie weder untereinander noch mit Ordnungsmerkmalen (§ 3) abgeglichen oder zusammengeführt werden können. Sie dürfen auch zum Zwecke der Unterrichtung über Berichtigungen und Ergänzungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden. Sie sind zu löschen, soweit sie für die Fortschreibung übermittelter Daten nicht mehr erforderlich sind.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er hat hierbei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festzulegen.
(7) Zum Zwecke der Wahlprüfung dürfen Meldescheine (§ 17) mit sämtlichen darin enthaltenen Daten an die hierfür zuständige Stelle weitergegeben werden. Daten aus Meldescheinen dürfen ferner weitergegeben werden, soweit dies für Prüfverfahren nach dem Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 4. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 88), dem Gesetz über Volkspetitionen vom 23. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 357), geändert am 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 119), oder nach § 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in den jeweils geltenden Fassungen erforderlich ist.
(8) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. In den Fällen des § 34 Absätze 5 und 6 ist eine Verarbeitung der Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen ist.
(9) Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistische Tätigkeiten ausüben, gilt § 34.
§ 31a Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk 14
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder dem nach § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 5 oder 6 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 32 Datenübermittlungen an den Suchdienst
Die Meldebehörden übermitteln dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, bei Einzug folgende Daten:
§ 33 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, einem Wegzug oder bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
das Gleiche gilt bei einer Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 dürfen die Meldebehörden auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in begründeten Fällen sämtliche oder einzelne Daten nach Satz 1 übermitteln.
(2) Von denjenigen Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, dürfen die Meldebehörden folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 12 Absatz 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 31 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 entsprechend. Die Datenübermittlung darf auch mittels automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch automatisierte Datenübertragung erfolgen.
(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Meldebehörden nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn
Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Der automatisierte Abruf darf auch über eine, bei einer anderen Stelle eingerichtete technische Anwendung, die den Zugriff auf das Verfahren der Melderegisterauskunft ermöglicht (Portal), erfolgen. Ein Portal hat die Aufgaben, die
Das Portal darf die übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens nach den Sätzen 1 bis 5 zu regeln.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und des § 28 Absatz 1 Sätze 2 und 3 darf über die Vollzugsanstalt oder das Krankenhaus als frühere Anschrift nur Auskunft erteilt werden, soweit jemand ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Die Meldebehörden haben den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Auskunft darf außer den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit umfassen. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen neben den in Satz 2 genannten Daten
als Auswahldaten herangezogen werden.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Werden Daten nach Satz 2 2. Halbsatz übermittelt, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Auskunftssperre endet nach zwei Jahren; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
§ 35 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Werbung mit unmittelbarem und ausschließlichem Bezug zur jeweils bevorstehenden Wahl verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu löschen. Die Auskunftsempfänger haben eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht in angemessener Weise, mindestens bei der Anmeldung, bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses und acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Soweit die Betroffenen eingewilligt haben, dürfen die Meldebehörden
zur hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen in den vier der Wahl vorangehenden Monaten,
Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte nur für Zwecke der Werbung mit unmittelbarem und ausschließlichem Bezug zur jeweils bevorstehenden Wahl verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu löschen. Die Auskunftsempfänger haben eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 teilen die Meldebehörden den Parteien, denen Auskünfte erteilt worden sind, den Widerruf der Einwilligung unverzüglich schriftlich mit. Die Auskünfte sind von den Parteien innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu löschen; Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so dürfen die Meldebehörden die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in die Auskunftserteilung eingewilligt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
§ 35a Auskunftsrecht des Wohnungsgebers
(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Meldebehörden einem Eigentümer oder einem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über folgende für die Wohnung in dem Melderegister gespeicherten Daten: Vor- und Familienname sowie Doktorgrad der gemeldeten Einwohner. Das Eigentum oder die Wohnungsgebereigenschaft sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch elektronisch über das Internet erteilt werden, wenn die Authentizität des Antragstellers gesichert ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das nähere Verfahren, insbesondere die Art und Weise der Glaubhaftmachung, zu regeln.
Fuenfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Verletzung von Meldepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 37 Unzulässiges Erwirken und Verwenden von Melderegisterauskünften
(1) Ordnungswidrig handelt auch, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, bei vorsätzlicher Begehung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 (aufgehoben)
ENDE |
(Stand: 22.08.2023)
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