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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2017
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 22.12.2017 S. 437)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

In den nachstehend genannten Nummern der Anlage zum Gebührengesetz treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 7 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 80,-
Nummer 7 Buchstabe b erster Gebührensatz 80,-
Nummer 8 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 80,-
Nummer 8 Buchstabe b erster Gebührensatz 80,-


Neu:

Nummer 7 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 30,
Nummer 7 Buchstabe b erster Gebührensatz 30,-
Nummer 8 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 30,
Nummer 8 Buchstabe b erster Gebührensatz 30,-

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 172210

ENDE

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