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GebG - Gebührengesetz
- Hamburg -
Vom 5. März 1986
(GVBl. 1986 S. 37; ...; 04.12.1990 S. 261; 06.12.1994 S. 373; 05.12.1995 S. 392; 02.12.1997 S. 579; 01.12.1998 S. 273; 16.11.1999 S. 256; 14.12.1999 S. 303; 04.12.2001 S. 531; 11.07.2007 S. 236 07; 15.12.2009 S. 453 09; 14.12.2010 S. 667; 17.12.2013 S. 503 13; 06.12.2016 S. 519 16; 04.04.2017 S. 92 17; 05.12.2017 S. 437 17a; 04.12.2018 S. 415 18; 03.12.2019 S. 437 19; 07.12.2021 S. 888 21; 06.12.2022 S. 616 22; 05.09.2023 S. 292 23; 05.12.2023 S. 412 23a)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren) und Zinsen gemäß § § 19 und 21 sowie auf die Erstattung von Auslagen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Gebührenordnungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Er kann dem Leiter einer unselbständigen Anstalt die Befugnis übertragen, die Gebühren für die freiwillige Benutzung der Anstalt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch Gebührenordnung zu regeln; dabei ist die Form der Verkündung solcher Gebührenordnungen zu bestimmen.
(2) Soweit nach besonderen Gebührenordnungen für Amtshandlungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Art keine Gebühren erhoben werden, gilt die diesem Gesetz beigefügte Anlage. Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze der Anlage zu diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 der Kostenentwicklung anzupassen und die Anlage durch weitere allgemeine Gebührentatbestände zu ergänzen sowie Gebührentatbestände der Anlage aufzuheben.
§ 3 Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die
Anlass zu der Amtshandlung gibt.
(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Als Benutzung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.
(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für den Ausschluss von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gleiches gilt für die Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.
§ 5 Auslagen
(1) Mit der Gebühr sind alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.
(2) Besondere Auslagen sind
(Stand: 03.01.2024)
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