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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 415)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:

1. Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form ... 10,-
bis 250,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form 10,-
bis 250,-

Neu:

"1 Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 10,-
bis 250,-
b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis 500,-
2. Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand 10,-
bis 250,-
b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis 500,-

2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu


4 Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern 10,-
bis 100,-
b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten

erste Seite

10,-
jede weitere Seite 4,-
c) bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite 20,-
bis 50,-
"
4 Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern 5,-
bis 100,
b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten je Seite 1,-
bis 15,
je zu beglaubigendem Dokument mindestens 4,-
c) bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite 15,
bis 50,-".

3. In Nummer 5 Buchstabe a wird der Gebührensatz "50,-" durch den Gebührensatz "10,-" ersetzt.

ID 190054

ENDE

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