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Dritte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 415)
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:
1. Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Gewährung von Akteneinsicht | |
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form ... | 10,- | |
bis | 250,- | |
2 | Zurverfügungstellen von Inhalten | |
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form | 10,- | |
bis | 250,- |
Neu:
"1 | Gewährung von Akteneinsicht | |
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form | ||
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | 10,- | |
bis | 250,- | |
b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis | 500,- | |
2. | Zurverfügungstellen von Inhalten | |
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form | ||
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | 10,- | |
bis | 250,- | |
b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis | 500,- |
2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|
"
|
3. In Nummer 5 Buchstabe a wird der Gebührensatz "50,-" durch den Gebührensatz "10,-" ersetzt.
ID 190054
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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