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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie und zur Schaffung der Voraussetzungen für Fördermaßnahmen im Hochschulbereich
- Hamburg -

Vom 26. Juni 2020
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 03.07.2020 S. 380)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes

Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 wird folgender Satz angefügt:

"Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1 unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses mitteilen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 werden die Wörter "durch Handschlag" durch die Textstelle ", etwa durch Handschlag," ersetzt.

2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 26 Absatz 1 Satz 2" durch die Textstelle " § 26 Absatz 1 Satz 3" ersetzt und hinter dem Wort "zugehen" wird die Textstelle ", wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln" eingefügt.

2.2.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. § 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend."

2.2.3 Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Personalbögen und sonstige Unterlagen" durch die Textstelle "Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen" ersetzt.

2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

2.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird."

2.3.2 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Dies gilt nicht" durch die Wörter "Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht" ersetzt.

2.4 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender Satz eingefügt:

"Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist."

3.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen."

3.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden."

3.4 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

4. Hinter § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Vereinfachte Beschlussfassungen

Für Entscheidungen über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie über die Übertragung von Richterämtern mit anderer Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2 kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusammenfassender Entscheidung oder der Vorabentscheidung, treffen."

5. In § 27 werden folgende Sätze angefügt:

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