Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie
- Hamburg -
Vom 3. Februar 2021
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 16.02.2021 S. 64)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 705), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. | "Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch die Bezirksversammlung oder in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann." |
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
In § 8 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird folgender Satz angefügt:
"Sitzungen der Jugendhilfeausschüsse mittels Telefon- oder Videokonferenz nach § 13 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes sind abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes grundsätzlich öffentlich; der Öffentlichkeit ist hierfür Zugang über elektronische Übermittlungswege zu gewähren."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie
Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 253) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Artikel 3 Evaluation Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. August 2021 über die Anwendung des § 13 Absätze 3 bis 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes und die damit gemachten Erfahrungen." |
Artikel 4
Außerkrafttreten
§ 13 Absätze 3 bis 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
ID 210309
ENDE |
(Stand: 23.02.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion