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AG SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Hamburg -
Vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. 1997 S. 273; ...; 30.11.2010 S. 621; 21.08.2012 S. 407; 13.02.2015 S. 40 15; 07.03.2017 S. 66 17; 26.06.2020 S. 380 20; 03.11.2020 S. 559 20a; 03.02.2021 S. 64 21, 21a; 10.06.2022 S. 382 22; 20.12.2022 S. 659 22a)
Gl.-Nr.: 860-8
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Teil
Träger der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 1 Örtlicher und überörtlicher Träger
Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478) in der jeweils geltenden Fassung ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Zweiter Abschnitt
Organisation der Jugendämter
§ 2 Bezirksämter als Jugendhilfebehörden
(1) Soweit den Bezirksämtern Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden, werden diese durch besondere Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse wahrgenommen.
(2) Als Vertretungskörperschaft im Sinne der §§ 70 und 71 SGB VIII gilt die Bezirksversammlung; dies gilt nicht hinsichtlich der Bereitstellung der Mittel im Sinne von § 71 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII.
§ 3 Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse 22
(1) Den Jugendhilfeausschüssen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Den Jugendhilfeausschüssen gehören ferner als beratende Mitglieder an:
(3) Die Bezirksversammlung kann weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen gewählt werden.
§ 4 Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
Die Bezirksversammlung legt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder fest.
§ 5 Frauenquorum
(1) Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
(2) Sofern die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden.
§ 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder 22
(1) Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen, die in § 3
(Stand: 06.09.2023)
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