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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

- Hamburg -

Vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. 1997 S. 273; ...; 30.11.2010 S. 621; 21.08.2012 S. 407; 13.02.2015 S. 40 15; 07.03.2017 S. 66 17; 26.06.2020 S. 380 20; 03.11.2020 S. 559 20a; 03.02.2021 S. 64 21, 21a; 10.06.2022 S. 382 22; 20.12.2022 S. 659 22a)
Gl.-Nr.: 860-8



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Teil
Träger der Jugendhilfe

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Örtlicher und überörtlicher Träger

Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478) in der jeweils geltenden Fassung ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

Zweiter Abschnitt
Organisation der Jugendämter

§ 2 Bezirksämter als Jugendhilfebehörden

(1) Soweit den Bezirksämtern Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden, werden diese durch besondere Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse wahrgenommen.

(2) Als Vertretungskörperschaft im Sinne der §§ 70 und 71 SGB VIII gilt die Bezirksversammlung; dies gilt nicht hinsichtlich der Bereitstellung der Mittel im Sinne von § 71 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII.

§ 3 Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse 22

(1) Den Jugendhilfeausschüssen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. mit drei Fuenfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind,
  2. mit zwei Fuenfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung gewählt werden; sie müssen im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zu berücksichtigen.

(2) Den Jugendhilfeausschüssen gehören ferner als beratende Mitglieder an:

  1. die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,
  2. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bezirksamtes, die oder der in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleiterin oder dem Bezirksamtsleiter bestellt wird,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. der Evangelischen Kirchen,
    2. der Katholischen Kirche,
    3. der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,
    4. der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURa Hamburg e. V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.,
    5. sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R,
  4. eine Ärztin oder ein Arzt des Bezirksamtes,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. der im Bezirk gelegenen staatlichen Schulen,
    2. der Polizei,
  6. eine Richterin oder ein Richter aus dem Bereich der Familien- oder Jugendgerichte,
  7. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
  8. eine in der Jugendhilfe erfahrene Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien einbringt,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkselternausschusses nach § 25 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung,
  10. eine in der Jungenarbeit erfahrene Person.

(3) Die Bezirksversammlung kann weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen gewählt werden.

§ 4 Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

Die Bezirksversammlung legt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder fest.

§ 5 Frauenquorum

(1) Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

(2) Sofern die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden.

§ 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder 22

(1) Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen, die in § 3

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