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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -
Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 882)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Alt | Neu | |
Buchstabe a | 37 | 38 |
Buchstabe b | 44 | 45 |
Buchstabe c | 59 | 57 |
Buchstabe d | 74 | 73 |
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Alt | Neu | |
Buchstabe a | 32 | 33 |
Buchstabe b | 38 | 39 |
Buchstabe c | 52 | 50 |
Buchstabe d | 63 | 62 |
2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" und der Betrag "20,60" durch den Betrag "21,10" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" ersetzt.
4. In § 5 wird der Betrag "3" durch den Betrag "3,10" ersetzt.
5. In § 5a wird der Betrag "7,50" durch den Betrag "10" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird der Betrag "5" durch den Betrag "6" ersetzt.
6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "3,50" durch den Betrag "6" ersetzt.
7. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro. |
"Anlage
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro." |
Auf Grund der §§ 2, 5 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die
Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 | erster Gebührensatz | 290 |
zweiter Gebührensatz | 1.160 | |
Nummer 1.2 | erster Gebührensatz | 78 |
zweiter Gebührensatz | 790 | |
Nummer 1.3 | erster Gebührensatz | 290 |
zweiter Gebührensatz | 1.160 | |
Nummer 1.4 | erster Gebührensatz | 58 |
zweiter Gebührensatz | 115 | |
Nummer 2.2 | erster Gebührensatz | 1.377 |
zweiter Gebührensatz |
(Stand: 07.01.2022)
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