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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
- Hamburg -
Vom 10. September 2024
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 27.09.2024 S. 479)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:
1. § 3a erhält folgende Fassung:
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§ 3a Dienstliche Beurteilungen
(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die für die Justiz zuständige Behörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, insbesondere die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilungen bestimmen und bei Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. (2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. (3) Die Beurteilung ist dem Richter zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu erörtern. |
" § 3a Dienstliche Beurteilungen, Verordnungsermächtigung
(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Bei Richtern auf Lebenszeit erfolgt eine Anlassbeurteilung stets anlässlich einer Bewerbung um ein anderes Amt und der Beendigung einer Erprobung. Weitere Anlässe können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden. (2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Anlassbeurteilungen sowie die letzte dienstliche Beurteilung vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit schließen mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. Im Übrigen wird in dienstlichen Beurteilungen ein zusammenfassendes Gesamturteil nicht gebildet. Bei der dienstlichen Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. (3) Die dienstliche Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist auf seinen Wunsch zur Personalakte zu nehmen. (4) Für Richterinnen und Richter, die in eine Dienststelle abgeordnet sind, die kein Gericht ist, sowie für die dort aufgrund eines Dienstleistungsauftrags tätigen Richterinnen und Richter gelten für die Dauer ihrer Abordnung beziehungsweise ihres Dienstleistungsauftrags die dort jeweils für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über dienstliche Beurteilungen entsprechend. (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
(6) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen." |
2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort "Wahlvorschläge" die Textstelle ", die von wahlberechtigten Richtern erfolgen," eingefügt.
ID 242249
ENDE |
(Stand: 26.09.2024)
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